Norm
AngG §27 Z4 E4f · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Ein zur Geldanweisung befugter Angestellter darf, wenn er in einem konkreten Fall eine Zahlung nicht billigt, die betreffende Anweisung verweigern und es seinem Dienstgeber überlassen, diese Auszahlung selbst zu veranlassen.
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Nichtfügen,
Nichtbefolgung, Weisung, Anordnung, Auftrag,
Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0029900
Dokumentnummer
JJR_19591110_OGH0002_0040OB00112_5900000_001