Norm
AngG §27 Z4 E4f · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Differenzen zwischen mehreren Dienstgebern eines und desselben Dienstnehmers können nicht auf dem Rücken des letzteren ausgetragen werden; es bildet daher keinen Entlassungsgrund, wenn er widersprechenden Weisungen nicht Folge leistet.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Widerspruch, wichtiger
Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Anweisung, Anordnung, Auftrag, gegenteilig,
Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Pflichtenvernachlässigung,
Kollision
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029912
Dokumentnummer
JJR_19580318_OGH0002_0040OB00007_5800000_001