Rechtssatz RS0029915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029915
Entscheidungsdatum
15.10.1980
Norm
ABGB §547
3.ABGBTeilNov §75
Rechtssatz
Die Gleichartigkeit der Interessenlage mit den Gläubigern des Erblassers rechtfertigt es, soweit § 75 3.Teilnov ABGB in Ansehung von Nachlaßliegenschaften, an denen das Eigentum des Erben noch nicht einverleibt ist, auch noch nach der Einantwortung - analog - angewendet wird, auch Gläubiger des Erblassers, der diesem gegenüber im Sinne des § 547 ABGB mit dem Erben für eine Person gehalten wird, als Gläubiger des Erben anzusehen, soweit diese Gläubiger noch keinen in die Nachlaßliegenschaft vollstreckbaren Exekutionstitel besitzen.Die Gleichartigkeit der Interessenlage mit den Gläubigern des Erblassers rechtfertigt es, soweit Paragraph 75, 3.Teilnov ABGB in Ansehung von Nachlaßliegenschaften, an denen das Eigentum des Erben noch nicht einverleibt ist, auch noch nach der Einantwortung - analog - angewendet wird, auch Gläubiger des Erblassers, der diesem gegenüber im Sinne des Paragraph 547, ABGB mit dem Erben für eine Person gehalten wird, als Gläubiger des Erben anzusehen, soweit diese Gläubiger noch keinen in die Nachlaßliegenschaft vollstreckbaren Exekutionstitel besitzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029915
Dokumentnummer
JJR_19801015_OGH0002_0060OB00732_8000000_001