Aus der Begründung:
Als Gläubiger des Erben im Sinne des § 822 ABGB i. d. F. des § 73 III. TN sowie der §§ 74 und 75 III. TN sind nach dem Zuschnitt der Bestimmungen auf die Schwebezeit der Abhandlungspflege die Gläubiger des Erblassers und die Erbfallgläubiger, die ihre Forderungen vor der Einantwortung gegen den ruhenden Nachlaß zu verfolgen in der Lage sind, nicht zu verstehen. Für die Zeit nach der erfolgten Einantwortung und des damit grundsätzlich beendeten Schwebezustandes in der rechtlichen Besitzzuweisung an den Verlassenschaftssachen wird durch die genannten gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar keine Regelung getroffen. Soweit aber in Ansehung der dem Erben angefallenen Nachlaßliegenschaft bis zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes eine Anspruchsdurchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung ein hindernder Schwebezustand fortbesteht, wird die Erlassung einstweiliger Verfügungen in Analogie zu § 75 III. TN zur Sicherung von Forderungen gegen den Erben in ständiger Rechtsprechung (EvBl 1980/142 u. v. a.) für zulässig erachtet. In diesem Stadium erscheinen aber Gläubiger des Erblassers und Erbschaftsgläubiger, die noch keinen Exekutionstitel gegen den Erblasser oder den ruhenden Nachlaß besitzen, in gleicher Weise wie Gläubiger des Erben schutzbedürftig, weil es vom Verhalten des Erben abhängt, wann die abgabenrechtlichen Voraussetzungen zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes erfüllt sind und der Erbe daher weitgehend den Zeitpunkt der Einverleibung seines Eigentumsrechtes oder gar unmittelbar das eines Nachmannes zum Nachteil aller Gläubiger zu beeinflussen vermag. Die Gleichartigkeit der Interessenlage rechtfertigt es, soweit § 75 III. TN in Ansehung von Nachlaßliegenschaften, an denen das Eigentum des Erben noch nicht einverleibt ist, auch noch nach der Einantwortung - analog - angewendet wird, auch Gläubiger des Erblassers, der diesem gegenüber im Sinne des § 547 ABGB mit dem Erben für eine Person gehalten wird, als Gläubiger des Erben anzusehen, soweit diese Gläubiger noch keinen in die Nachlaßliegenschaft vollstreckbaren Exekutionstitel besitzen. Sie können nämlich nach der Einantwortung nur mehr einen Exekutionstitel gegen den Erben erwerben.Als Gläubiger des Erben im Sinne des Paragraph 822, ABGB i. d. F. des Paragraph 73, römisch drei. TN sowie der Paragraphen 74 und 75 römisch drei. TN sind nach dem Zuschnitt der Bestimmungen auf die Schwebezeit der Abhandlungspflege die Gläubiger des Erblassers und die Erbfallgläubiger, die ihre Forderungen vor der Einantwortung gegen den ruhenden Nachlaß zu verfolgen in der Lage sind, nicht zu verstehen. Für die Zeit nach der erfolgten Einantwortung und des damit grundsätzlich beendeten Schwebezustandes in der rechtlichen Besitzzuweisung an den Verlassenschaftssachen wird durch die genannten gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar keine Regelung getroffen. Soweit aber in Ansehung der dem Erben angefallenen Nachlaßliegenschaft bis zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes eine Anspruchsdurchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung ein hindernder Schwebezustand fortbesteht, wird die Erlassung einstweiliger Verfügungen in Analogie zu Paragraph 75, römisch drei. TN zur Sicherung von Forderungen gegen den Erben in ständiger Rechtsprechung (EvBl 1980/142 u. v. a.) für zulässig erachtet. In diesem Stadium erscheinen aber Gläubiger des Erblassers und Erbschaftsgläubiger, die noch keinen Exekutionstitel gegen den Erblasser oder den ruhenden Nachlaß besitzen, in gleicher Weise wie Gläubiger des Erben schutzbedürftig, weil es vom Verhalten des Erben abhängt, wann die abgabenrechtlichen Voraussetzungen zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes erfüllt sind und der Erbe daher weitgehend den Zeitpunkt der Einverleibung seines Eigentumsrechtes oder gar unmittelbar das eines Nachmannes zum Nachteil aller Gläubiger zu beeinflussen vermag. Die Gleichartigkeit der Interessenlage rechtfertigt es, soweit Paragraph 75, römisch drei. TN in Ansehung von Nachlaßliegenschaften, an denen das Eigentum des Erben noch nicht einverleibt ist, auch noch nach der Einantwortung - analog - angewendet wird, auch Gläubiger des Erblassers, der diesem gegenüber im Sinne des Paragraph 547, ABGB mit dem Erben für eine Person gehalten wird, als Gläubiger des Erben anzusehen, soweit diese Gläubiger noch keinen in die Nachlaßliegenschaft vollstreckbaren Exekutionstitel besitzen. Sie können nämlich nach der Einantwortung nur mehr einen Exekutionstitel gegen den Erben erwerben.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes, daß die zu sichernde Forderung gegen die Verlassenschaft gerichtet werde, übergeht den Umstand, daß die Forderung erst nach der erfolgten Einantwortung gegen die Erben geltend gemacht wird. Daß sie allenfalls vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft geltend gemacht hätte werden können, tatsächlich aber erst nach der Einantwortung gegen die Erben geltend gemacht wird, beraubt den Gläubiger nicht des Schutzbedürfnisses an einer Sicherung analog § 75 III. TN.Die Ausführungen des Rekursgerichtes, daß die zu sichernde Forderung gegen die Verlassenschaft gerichtet werde, übergeht den Umstand, daß die Forderung erst nach der erfolgten Einantwortung gegen die Erben geltend gemacht wird. Daß sie allenfalls vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft geltend gemacht hätte werden können, tatsächlich aber erst nach der Einantwortung gegen die Erben geltend gemacht wird, beraubt den Gläubiger nicht des Schutzbedürfnisses an einer Sicherung analog Paragraph 75, römisch drei. TN.
Für einstweilige Verfügungen, die nach § 75 III. TN angeordnet werden, besteht nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1980/142 u. v. a.) keine Beschränkung der Sicherungsmittel im Sinne des § 379 Abs. 4 EO. Die vom Rekursgericht unter diesem Gesichtspunkt angenommene Unzulässigkeit des Sicherungsantrages liegt daher nicht vor. Der Gefährdungstatbestand nach § 379 Abs. 2 Z. 2 EO ist nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt erfüllt. § 75 III. TN enthebt den Gläubiger aber nicht, den zu sichernden Anspruch wie in jedem anderen Fall einer einstweiligen Verfügung zu bescheinigen. Der Kläger hat in seinem Sicherungsantrag zum gesamten Antragsvorbringen einschließlich des forderungsbegrundenden Sachverhaltes die Einsicht in die Abhandlungsakten und seine Vernehmung angeboten. Das Erstgericht hat im Sicherungsverfahren die einige Tage nach Erlassung der einstweiligen Verfügung bei ihm eingelangten Abhandlungsakten nicht eingesehen und den Kläger als Auskunftsperson über den anspruchsbegrundenden Sachverhalt des von ihm behaupteten Anspruches überhaupt nicht befragt. Es hat dann auch nicht einmal andeutungsweise dargelegt, welchen Sachverhalt zur Anspruchsbescheinigung es als glaubhaft gemacht ansah, und sich mit der Würdigung begnügt, daß der Anspruch nicht ausreichend bescheinigt worden sei. Das Rekursgericht hat nach seiner unzutreffenden Rechtsansicht über die Unzulässigkeit des beantragten Sicherungsmittel zur Anspruchsbescheinigung nicht Stellung genommen. Es bedarf offensichtlich einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz zur Bescheinigung des vom Revisionsrekurswerber behaupteten Anspruches.Für einstweilige Verfügungen, die nach Paragraph 75, römisch drei. TN angeordnet werden, besteht nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1980/142 u. v. a.) keine Beschränkung der Sicherungsmittel im Sinne des Paragraph 379, Absatz 4, EO. Die vom Rekursgericht unter diesem Gesichtspunkt angenommene Unzulässigkeit des Sicherungsantrages liegt daher nicht vor. Der Gefährdungstatbestand nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO ist nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt erfüllt. Paragraph 75, römisch drei. TN enthebt den Gläubiger aber nicht, den zu sichernden Anspruch wie in jedem anderen Fall einer einstweiligen Verfügung zu bescheinigen. Der Kläger hat in seinem Sicherungsantrag zum gesamten Antragsvorbringen einschließlich des forderungsbegrundenden Sachverhaltes die Einsicht in die Abhandlungsakten und seine Vernehmung angeboten. Das Erstgericht hat im Sicherungsverfahren die einige Tage nach Erlassung der einstweiligen Verfügung bei ihm eingelangten Abhandlungsakten nicht eingesehen und den Kläger als Auskunftsperson über den anspruchsbegrundenden Sachverhalt des von ihm behaupteten Anspruches überhaupt nicht befragt. Es hat dann auch nicht einmal andeutungsweise dargelegt, welchen Sachverhalt zur Anspruchsbescheinigung es als glaubhaft gemacht ansah, und sich mit der Würdigung begnügt, daß der Anspruch nicht ausreichend bescheinigt worden sei. Das Rekursgericht hat nach seiner unzutreffenden Rechtsansicht über die Unzulässigkeit des beantragten Sicherungsmittel zur Anspruchsbescheinigung nicht Stellung genommen. Es bedarf offensichtlich einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz zur Bescheinigung des vom Revisionsrekurswerber behaupteten Anspruches.