Rechtssatz RS0029926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029926
Entscheidungsdatum
15.10.1980
Norm
ABGB §822
3.ABGBTeilNov §73
3.ABGBTeilNov §74
3.ABGBTeilNov §75
Rechtssatz
Als "Gläubiger des Erben" im Sinne des § 822 ABGB in der Fassung des § 73 3.Teilnov ABGB sowie der § 74 und 75 3.Teilnov ABGB sind nach dem Zuschnitt der Bestimmungen auf die Schwebezeit der Abhandlungspflege die Gläubiger des Erblassers und die Erbfallgläubiger, die ihre Forderungen vor der Einantwortung gegen den ruhenden Nachlaß zu verfolgen in der Lage sind, nicht zu verstehen.Als "Gläubiger des Erben" im Sinne des Paragraph 822, ABGB in der Fassung des Paragraph 73, 3.Teilnov ABGB sowie der Paragraph 74 und 75 3.Teilnov ABGB sind nach dem Zuschnitt der Bestimmungen auf die Schwebezeit der Abhandlungspflege die Gläubiger des Erblassers und die Erbfallgläubiger, die ihre Forderungen vor der Einantwortung gegen den ruhenden Nachlaß zu verfolgen in der Lage sind, nicht zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029926
Dokumentnummer
JJR_19801015_OGH0002_0060OB00732_8000000_002