Rechtssatz RS0030057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030057
Entscheidungsdatum
29.03.1979
Rechtssatz
Wird durch die nachteilige Einwirkung des Schadensereignisses eine tatsächliche negative Veränderung eines Vermögensgutes herbeigeführt, so liegt ein Schaden vor, der im Sinne des § 1323 ABGB zu ersetzen ist.Wird durch die nachteilige Einwirkung des Schadensereignisses eine tatsächliche negative Veränderung eines Vermögensgutes herbeigeführt, so liegt ein Schaden vor, der im Sinne des Paragraph 1323, ABGB zu ersetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030057
Dokumentnummer
JJR_19790329_OGH0002_0080OB00506_7900000_001