Rechtssatz RS0030066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030066
Entscheidungsdatum
13.06.1969
Rechtssatz
Ist bei Totalschaden die Anschaffung eines fabriksneuen Fahrzeuges aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, ein Mietfahrzeug gleicher Art nicht erhältlich, die Anschaffung eines Gebrauchtwagens wegen der damit verbunden Risken nicht zumutbar, dann ist für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges Verdienstentgang zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030066
Dokumentnummer
JJR_19690613_OGH0002_0020OB00153_6900000_001