Rechtssatz RS0030137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030137
Entscheidungsdatum
10.11.1976
Rechtssatz
Erhielt der Kläger vor Vornahme der Reparatur einen Kostenvoranschlag, der den Zeitwert des Kraftfahrzeuges um ca 3000,-- S unterschritt, und lag selbst nach dem Gutachten des Sachverständigen des beklagten Versicherers der Zeitwert über den geschätzten Reparaturkosten, dann kann nicht gesagt werden, der Kläger habe unter Verletzung seiner Schadensminderungspflicht eine untunliche Reparatur vornehmen lassen, weil der sich nachträglich ergebende Reparaturaufwand den Zeitwert von 15000,-- S um 2415,-- S überstieg.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030137
Dokumentnummer
JJR_19761110_OGH0002_0080OB00197_7600000_001