Rechtssatz RS0030146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030146
Entscheidungsdatum
28.08.1985
Rechtssatz
Wenn jemand die konkreten Aufwendungen ersetzt verlangt, die er, um die Rückversetzung in den vorigen Stand zu vermeiden, tatsächlich auf sich genommen hat, so hat er zu behaupten und erforderlichenfalls auch zu beweisen, daß sich der geforderte Ersatz in den oben umschriebenen betraglichen Grenzen des Wiederinstandsetzungsaufwandes und des Ersatzes des Verzögerungsschadens hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030146
Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00620_8500000_001