Rechtssatz RS0030255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030255
Entscheidungsdatum
16.04.1980
Rechtssatz
Mußte der Eigentümer zufolge der Enteignung mit einem Teil seines Betriebes bzw mit einer bereits vor dem Zeitpunkt, zu welchem er von der beabsichtigten Enteignung Kenntnis erhalten hatte, in die Wege geleiteten Betriebserweiterung auf andere Grundstücke ausweichen, so stellen die damit verbundenen Mehrauslagen einen durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil dar, für welchen dem Einteigneten gemäß § 13 Abs 1 BStG 1948 (jetzt § 18 Abs 1 BStG 1971) Schadloshaltung (§ 1323 ABGB) gebührt (vgl SZ 49/123, 6 Ob 623/76).Mußte der Eigentümer zufolge der Enteignung mit einem Teil seines Betriebes bzw mit einer bereits vor dem Zeitpunkt, zu welchem er von der beabsichtigten Enteignung Kenntnis erhalten hatte, in die Wege geleiteten Betriebserweiterung auf andere Grundstücke ausweichen, so stellen die damit verbundenen Mehrauslagen einen durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil dar, für welchen dem Einteigneten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BStG 1948 (jetzt Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971) Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB) gebührt vergleiche SZ 49/123, 6 Ob 623/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030255
Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0060OB00513_8000000_001