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Rechtssatz RS0030314

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030314

Geschäftszahl

4Ob536/87

Entscheidungsdatum

29.09.1987

Rechtssatz

Auch die Verkehrssicherungspflichten alpiner Vereine dürfen gewiß nicht allzu weit gespannt werden. Von ihnen eine ständige Überwachung und Instandhaltung zu fordern, wäre unzumutbar, zumal sich auf Grund der besonderen Bedingungen im Gebirge (Lawinen, Erdrutsch, Steinschlag und dergleichen) ständig neue Beeinträchtigungen der Wege ergeben können. Zum zweiten ist zu beachten, daß die Anlage der Wege durch solche alpinen Vereine vielfach im Interesse der Allgemeinheit erfolgt und nicht in dem des ausführenden Vereins. Dennoch ist nach Meinung des erkennenden Senates zumindest eine alljährliche Überprüfung aller Weganlagen geboten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 536/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 536/87
    Veröff: JBl 1988,41 = SZ 60/189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030314

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00536_8700000_004