Rechtssatz RS0030314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030314
Entscheidungsdatum
29.09.1987
Rechtssatz
Auch die Verkehrssicherungspflichten alpiner Vereine dürfen gewiß nicht allzu weit gespannt werden. Von ihnen eine ständige Überwachung und Instandhaltung zu fordern, wäre unzumutbar, zumal sich auf Grund der besonderen Bedingungen im Gebirge (Lawinen, Erdrutsch, Steinschlag und dergleichen) ständig neue Beeinträchtigungen der Wege ergeben können. Zum zweiten ist zu beachten, daß die Anlage der Wege durch solche alpinen Vereine vielfach im Interesse der Allgemeinheit erfolgt und nicht in dem des ausführenden Vereins. Dennoch ist nach Meinung des erkennenden Senates zumindest eine alljährliche Überprüfung aller Weganlagen geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030314
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00536_8700000_004