Der Rekurs ist berechtigt.
Der Klägerin ist darin beizupflichten, daß die vom Gericht zweiter Instanz aufgetragenen Verfahrensergänzungen entbehrlich sind, weil schon die Feststellungen des Erstgerichtes zur Lösung der Rechtsfrage - wenngleich nicht ganz im Sinne der Klägerin - ausreichen.
Die von der Klägerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Erstrichter werde noch eine Feststellung darüber zu treffen haben, ob sich die Klägerin mit vollem Gewicht am Drahtseil angehalten habe, hat es - entgegen der Meinung der Klägerin - keineswegs die Beweiswürdigung der ersten Instanz ohne Beweiswiederholung geändert, hat doch Erstgericht zu dieser Frage überhaupt keine Feststellung getroffen. Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr gerügt und wahrgenommen werden (JBl. 1972, 469 uva). Die Frage, ob der Erstrichter zu Unrecht den Beweisantrag der Klägerin auf Vornahme eines Ortsaugenscheines abgelehnt hat, ist daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes kann indes nicht zur Gänze beigepflichtet werden:
Zutreffend sind die Vorinstanzen ebenso wie die Prozeßparteien davon ausgegangen, daß alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherte Klettersteige Wege im Sinne des § 1319 a ABGB sind (EB 856 BlgNR 13. GP 5; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 197). Weiters unterliegt es keinem Zweifel, daß der beklagte alpine Verein, der den von der Klägerin begangenen Weg angelegt und instandzuhalten hat, Wegehalter ist (Koziol aaO 198 f).Zutreffend sind die Vorinstanzen ebenso wie die Prozeßparteien davon ausgegangen, daß alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherte Klettersteige Wege im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB sind (EB 856 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 5, ; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 197). Weiters unterliegt es keinem Zweifel, daß der beklagte alpine Verein, der den von der Klägerin begangenen Weg angelegt und instandzuhalten hat, Wegehalter ist (Koziol aaO 198 f).
Die bei einem Klettersteig oder -weg angebrachten
Versicherungen - wie die Drahtseile am Solsteinweg - gehören als dem „Verkehr dienende Anlagen“ zum Weg (§ 1319 a Abs. 2 Satz 1 ABGB). Daß die Seile am Solsteinweg jedenfalls an der Stelle, an der sich die Klägerin angehalten hatte und abgestürzt ist, mangelhaft, weil für die vorgesehene Benützung ungeeignet, waren (§ 1319 a Abs. 2 Satz 2 ABGB; Koziol aaO 199), bedarf keiner Begründung. Zunächst ist auf Grund des von der Beklagten erhobenen Einwandes (ON 23 und 25) zu prüfen, ob die Klägerin den geltend gemachten Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges erlitten hat und ob ihr diese Unerlaubtheit entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen - nämlich durch die Tafel mit der Aufschrift „Nur für Geübte“ - erkennbar gewesen war. Sollte dies nämlich zutreffen, dann könnte sich die Klägerin auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen (§ 1319 a Abs. 1, letzter Satz, ABGB). Diese Frage ist - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - schon auf Grund der Aktenlage zu verneinen, ohne daß es weiterer Erhebungen bedürfte. Die erwähnte Aufschrift beim Eingang des Solsteinweges ist ihrem Inhalt nach als bloße Warnung zu verstehen, nicht aber als Verbot für eine bestimmte Personengruppe, den Weg zu benützen, fehlt doch jede eindeutige Abgrenzung zwischen „Geübten“ und „Ungeübten“. Für die Bewältigung eines Weges ist jeweils ein unterschiedliches Ausmaß an Übung erforderlich; welcher Grad der Übung gerade beim vorliegenden Weg erforderlich wäre, hat die Beklagte auf ihrer Tafel nicht zum Ausdruck gebracht. Für die Klägerin, die sich jedenfalls nicht als völlig ungeübte Bergwandererin ansehen mußte, war demnach nicht zu erkennen, daß ihr die Benützung des Weges untersagt werden sollte. Sie hat den Weg auch widmungsgemäß zum Gehen und Klettern benützt. Die Tafel der Beklagten enthält keinen Hinweis darauf, daß die am Weg vorhandene Versicherung längere Zeit nicht kontrolliert worden, oder gar, daß sie schadhaft sei. Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Klägerin - im Sinne des § 1319 a Abs. 1 Satz 2 ABGB - auf eigene Gefahr gehandelt habe (Koziol aaO 207). Maßgebend ist eben, ob der Klägerin erkennbar war, daß sie den Weg nicht zu benützen habe, nicht aber, ob sie im Sinne irgendeiner, der erwähnten Tafelaufschrift nicht entnehmbaren Definition als „Geübte“ anzusehen wäre. Die vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen sind daher rechtlich unerheblich. Dem Gericht zweiter Instanz ist darin zuzustimmen, daß es auf Grund der besonderen Bedingungen im Hochgebirge so gut wie ausgeschlossen ist einen Weg stets in völlig gefahrlosem Zustand zu halten, und daß dies jedem Benützer bekannt sein muß (Koziol aaO 202; EvBl. 1979/61). Welche Maßnahmen der Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319 a Abs. 2, letzter Satz, ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Daraus folgt, daß der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zuläßt, sind nur in sehr geringem Umfang Maßnahmen zur Instandhaltung des Weges zumutbar. Auch die Verkehrssicherungspflichten alpiner Vereine dürfen gewiß nicht allzu weit gespannt werden. Von ihnen eine ständige Überwachung und Instandhaltung zu fordern, wäre unzumutbar, zumal sich auf Grund der besonderen Bedingungen im Gebirge (Lawinen, Erdrutsch, Steinschlag udgl.) ständig neue Beeinträchtigungen der Wege ergeben können. Zum zweiten ist zu beachten, daß die Anlage der Wege durch solche alpinen Vereine vielfach im Interesse der Allgemeinheit erfolgt und nicht in dem des ausführenden Vereins (Koziol aaO 202).Versicherungen - wie die Drahtseile am Solsteinweg - gehören als dem „Verkehr dienende Anlagen“ zum Weg (Paragraph 1319, a Absatz 2, Satz 1 ABGB). Daß die Seile am Solsteinweg jedenfalls an der Stelle, an der sich die Klägerin angehalten hatte und abgestürzt ist, mangelhaft, weil für die vorgesehene Benützung ungeeignet, waren (Paragraph 1319, a Absatz 2, Satz 2 ABGB; Koziol aaO 199), bedarf keiner Begründung. Zunächst ist auf Grund des von der Beklagten erhobenen Einwandes (ON 23 und 25) zu prüfen, ob die Klägerin den geltend gemachten Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges erlitten hat und ob ihr diese Unerlaubtheit entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen - nämlich durch die Tafel mit der Aufschrift „Nur für Geübte“ - erkennbar gewesen war. Sollte dies nämlich zutreffen, dann könnte sich die Klägerin auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen (Paragraph 1319, a Absatz eins,, letzter Satz, ABGB). Diese Frage ist - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - schon auf Grund der Aktenlage zu verneinen, ohne daß es weiterer Erhebungen bedürfte. Die erwähnte Aufschrift beim Eingang des Solsteinweges ist ihrem Inhalt nach als bloße Warnung zu verstehen, nicht aber als Verbot für eine bestimmte Personengruppe, den Weg zu benützen, fehlt doch jede eindeutige Abgrenzung zwischen „Geübten“ und „Ungeübten“. Für die Bewältigung eines Weges ist jeweils ein unterschiedliches Ausmaß an Übung erforderlich; welcher Grad der Übung gerade beim vorliegenden Weg erforderlich wäre, hat die Beklagte auf ihrer Tafel nicht zum Ausdruck gebracht. Für die Klägerin, die sich jedenfalls nicht als völlig ungeübte Bergwandererin ansehen mußte, war demnach nicht zu erkennen, daß ihr die Benützung des Weges untersagt werden sollte. Sie hat den Weg auch widmungsgemäß zum Gehen und Klettern benützt. Die Tafel der Beklagten enthält keinen Hinweis darauf, daß die am Weg vorhandene Versicherung längere Zeit nicht kontrolliert worden, oder gar, daß sie schadhaft sei. Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Klägerin - im Sinne des Paragraph 1319, a Absatz eins, Satz 2 ABGB - auf eigene Gefahr gehandelt habe (Koziol aaO 207). Maßgebend ist eben, ob der Klägerin erkennbar war, daß sie den Weg nicht zu benützen habe, nicht aber, ob sie im Sinne irgendeiner, der erwähnten Tafelaufschrift nicht entnehmbaren Definition als „Geübte“ anzusehen wäre. Die vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen sind daher rechtlich unerheblich. Dem Gericht zweiter Instanz ist darin zuzustimmen, daß es auf Grund der besonderen Bedingungen im Hochgebirge so gut wie ausgeschlossen ist einen Weg stets in völlig gefahrlosem Zustand zu halten, und daß dies jedem Benützer bekannt sein muß (Koziol aaO 202; EvBl. 1979/61). Welche Maßnahmen der Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß Paragraph 1319, a Absatz 2,, letzter Satz, ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Daraus folgt, daß der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zuläßt, sind nur in sehr geringem Umfang Maßnahmen zur Instandhaltung des Weges zumutbar. Auch die Verkehrssicherungspflichten alpiner Vereine dürfen gewiß nicht allzu weit gespannt werden. Von ihnen eine ständige Überwachung und Instandhaltung zu fordern, wäre unzumutbar, zumal sich auf Grund der besonderen Bedingungen im Gebirge (Lawinen, Erdrutsch, Steinschlag udgl.) ständig neue Beeinträchtigungen der Wege ergeben können. Zum zweiten ist zu beachten, daß die Anlage der Wege durch solche alpinen Vereine vielfach im Interesse der Allgemeinheit erfolgt und nicht in dem des ausführenden Vereins (Koziol aaO 202).
Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß alpinen Vereinen wie der Beklagten überhaupt keine Verpflichtung zur Kontrolle ihrer Wege und der dort angebrachten Versicherungen obläge. Gewiß kann ihnen nicht zugemutet werden, diese Wege ständig zu überwachen und nötigenfalls instandzusetzen, würde dies doch geradezu eine tägliche Begehung der Wege erfordern. In welchen Zeitabständen Kontrollen nötig sind, muß hier nicht entschieden werden; nach Meinung des erkennenden Senates ist jedoch zumindest eine alljährliche Überprüfung aller Weganlagen geboten. Aus den Feststellungen des Ersturteils geht aber zweifelsfrei hervor, daß die Beklagte, deren Wegewart im Unfallszeitpunkt bereits seit mehr als einem Jahr seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen konnte, zumindest seit diesem Ausfall keine Kontrolle mehr durchgeführt hat. Die Beklagte hat nichts Gegenteiliges behauptet, sondern selbst vorgebracht, sie habe sich deshalb auf Mitteilungen ihrer Mitglieder oder anderer Bergsteiger verlassen. Zu welchem Zeitpunkt die Beklagte das letzte Mal Wartungsarbeiten auf dem Solsteinweg durchgeführt hat, ist unerheblich; es bedarf daher insoweit keiner Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens.
Aus der Art der festgestellten Schäden am Drahtseil ergibt sich, daß dessen starke Durchrostung schon geraume Zeit, mindestens aber ein Jahr vor dem Unfall, erkennbar war, sollte tatsächlich jemand im Auftrag der Beklagten den Weg begangen und danach gemeldet haben, daß keine Schäden bestünden, dann könnte dies die Beklagte nicht entschuldigen; ihr fiele dann eben das Verschulden dieses Beauftragten zur Last, das - angesichts der Erkennbarkeit der Schäden und der Notwendigkeit, alle Gefahrenstellen insbesondere die Sicherungsseile, genau zu prüfen - als grob fahrlässig einzustufen wäre. Die vom Berufungsgericht aufgetragene Klärung, ob sich die Beklagte des Sohnes ihres zweiten Vorsitzenden zur Kontrolle des Weges bedient hatte, ist somit unerheblich.
Bei der Prüfung, welche Maßnahmen zumutbar sind, mag der Frage, wie die Halter ähnlicher Wege vorgehen, eine gewisse Bedeutung zukommen (vgl. EB 856 BlgNR 13. GP 7). Dennoch bedarf es - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - auch hier keiner Ergänzung der Feststellungen des Erstgerichtes. Die Beklagte hat in erster Instanz nicht behauptet, daß andere Halter vergleichbarer Wege mehr als ein Jahr oder noch länger die Kontrolle und Instandsetzung dieser Wege unterlassen; sie hat vielmehr besondere Gründe dafür vorgebracht, daß sie aus bestimmten Gründen entgegen ihren ursprünglichen Absichten eine solche Kontrolle durch längere Zeit unterlassen hatte. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, daß ähnliche Wege im Hochgebirge von den dafür verantwortlichen Haltern im allgemeinen jahrelang vernachlässigt würden. Ob die Haftung der Beklagten tatsächlich zu verneinen wäre, wenn festgestellt werden könnte, daß die anderen Wegehalter die Kontrolle ihrer Wege durch längere Zeit unterlassen, bedarf daher hier keiner Erörterung. Auch die vom Gericht zweiter Instanz geforderte Klärung der besonderen Verhältnisse der Beklagten, deretwegen der Schaden an der Seilsicherung nicht entdeckt, geschweige denn behoben wurde, kann unterbleiben. Sollte es nämlich der Beklagten tatsächlich völlig unmöglich gewesen sein, den Solsteinweg im letzten Jahr vor dem Unfall der Klägerin zu kontrollieren und den dort schon vorhandenen Seilschaden zu beseitigen, dann hätte sie eben den Weg - im Sinne des § 1319 a Abs. 1 Satz 2 ABGB - sperren oder an seinem Eingang zumindest ein Warnschild aufstellen müssen, auf dem sie darauf hinzuweisen gehabt hätte, daß der Weg schon seit einer bestimmten Zeit nicht mehr kontrolliert und daher, insbesondere auch in Ansehung der dort vorhandenen Sicherungen, schadhaft sei (oder sein könne). Das Aufstellen eines solchen Warnschildes befreit den Halter nur dann nicht, wenn ihm die Beseitigung der Gefahr zumutbar ist (Koziol aaO 201 und 208; vgl. SZ 41/146).Bei der Prüfung, welche Maßnahmen zumutbar sind, mag der Frage, wie die Halter ähnlicher Wege vorgehen, eine gewisse Bedeutung zukommen vergleiche EB 856 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 7, ). Dennoch bedarf es - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - auch hier keiner Ergänzung der Feststellungen des Erstgerichtes. Die Beklagte hat in erster Instanz nicht behauptet, daß andere Halter vergleichbarer Wege mehr als ein Jahr oder noch länger die Kontrolle und Instandsetzung dieser Wege unterlassen; sie hat vielmehr besondere Gründe dafür vorgebracht, daß sie aus bestimmten Gründen entgegen ihren ursprünglichen Absichten eine solche Kontrolle durch längere Zeit unterlassen hatte. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, daß ähnliche Wege im Hochgebirge von den dafür verantwortlichen Haltern im allgemeinen jahrelang vernachlässigt würden. Ob die Haftung der Beklagten tatsächlich zu verneinen wäre, wenn festgestellt werden könnte, daß die anderen Wegehalter die Kontrolle ihrer Wege durch längere Zeit unterlassen, bedarf daher hier keiner Erörterung. Auch die vom Gericht zweiter Instanz geforderte Klärung der besonderen Verhältnisse der Beklagten, deretwegen der Schaden an der Seilsicherung nicht entdeckt, geschweige denn behoben wurde, kann unterbleiben. Sollte es nämlich der Beklagten tatsächlich völlig unmöglich gewesen sein, den Solsteinweg im letzten Jahr vor dem Unfall der Klägerin zu kontrollieren und den dort schon vorhandenen Seilschaden zu beseitigen, dann hätte sie eben den Weg - im Sinne des Paragraph 1319, a Absatz eins, Satz 2 ABGB - sperren oder an seinem Eingang zumindest ein Warnschild aufstellen müssen, auf dem sie darauf hinzuweisen gehabt hätte, daß der Weg schon seit einer bestimmten Zeit nicht mehr kontrolliert und daher, insbesondere auch in Ansehung der dort vorhandenen Sicherungen, schadhaft sei (oder sein könne). Das Aufstellen eines solchen Warnschildes befreit den Halter nur dann nicht, wenn ihm die Beseitigung der Gefahr zumutbar ist (Koziol aaO 201 und 208; vergleiche SZ 41/146).
Sollte der Beklagten die Instandsetzung der Seilschäden zumutbar gewesen sein, dann wäre ihre Haftung wegen Unterlassung dieser Maßnahme zu bejahen; sofern ihr aber eine Behebung des Schadens unzumutbar gewesen sein sollte, hätte sie dafür einzustehen, daß sie den Weg dennoch weder abgesperrt noch ein Warnschild des genannten Inhaltes - sondern nur eines mit dem unbestimmten Hinweis, daß der Weg „Nur für Geübte geeignet“ sei - aufgestellt hat. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken können nicht geteilt werden. Weist ein Wegehalter darauf hin, daß er den Weg nicht geprüft und gewartet hat, so nimmt er dem Bergsteiger nicht die Möglichkeit, ihn zu benützen, sondern er schließt nur seine Haftung aus. Der Bergsteiger wurde damit rechtlich so gestellt, wie in einem Gelände, in dem überhaupt keine Wege errichtet sind, die einen Halter haben; er wäre sich also bewußt, daß er auf eigenes Risiko handelt. Wird aber ein Weg eröffnet und unter anderem mit Seilsicherungen versehen, so wird - sofern nicht später ein entsprechendes Warnschild angebracht er eine Sperre verfügt wird - das Vertrauen erzeugt, daß dieser Weg mehr Sicherheit biete als das freie Gelände im Ödland. Als Wegehalter haftet die Beklagte nur für grobe Fahrlässigkeit. Darunter ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (ZVR 1984/176 mwN; ZVR 1986/11 uva). Der Beklagten liegt ein derartiger grober Verstoß zur Last. Daß sie in dem - nach ihrem eigenen Vorbringen vorhandenen - Bewußtsein, daß Wege im gebirgigen Gelände und die dort angebrachte Versicherung immer wieder schadhaft werden, den Solsteinweg durch mehr als ein Jahr überhaupt nicht gewartet, aber auch kein entsprechendes Warnschild oder eine Absperrung angebracht hat, muß als ungewöhnlicher Verstoß gegen ihre Pflichten als Wegehalterin gewertet werden. Ihre Haftung ist daher grundsätzlich zu bejahen.
Die Klägerin trifft jedoch ein erhebliches Mitverschulden: Bevor sie sich in ein gebirgiges Gelände - wie es auf dem Solsteinweg anzutreffen war - begab, mußte sie sich zumindest die grundlegenden Kenntnisse aneignen, die für die Überwindung solcher Strecken erforderlich sind. Tatsächlich hat sie sich aber gänzlich alpinunkundig verhalten: Sie hatte - nach den Feststellungen - erkannt, daß das Seil, das sie ergreifen wollte, nicht straff gespannt, dünn und abgemergelt war; dennoch hat sie eine weitere Überprüfung des Seils auf seine Haltbarkeit unterlassen und sich daran festgehalten, um eine halbe Körperdrehung um die eigene Achse durchzuführen. Dabei benützte sie nur die linke Hand, hielt sich aber mit der rechten Hand nirgendwo fest. Bei einiger Aufmerksamkeit hätte sie den Unfall vermeiden können. Sie hätte wahrnehmen können, daß das von ihr angefaßte Drahtseil weitgehend durchgerostet war, und hätte bei einer entsprechenden Probe auch dessen Brüchigkeit erkennen können. Im übrigen hätte sie den Unfall wohl auch dann vermieden, wenn sie die zweite Hand zu Hilfe genommen hätte.
Einer ergänzenden Feststellung darüber, ob sich die Klägerin mit vollem Gewicht am Drahtseil angehalten hat, bedarf es nicht, weil dieser Frage für das Ausmaß ihres Verschuldens keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Bei Abwägung der beiden Streitteilen unterlaufenen Verfehlungen überwiegt das Verschulden der Klägerin; ihr Verschuldensanteil war mit zwei Dritteln, jener der Beklagten mit einem Drittel auszumessen. Demgemäß war dem Rekurs der Klägerin Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und mit Teilzwischenurteil auszusprechen, daß der eingeklagte Zahlungsanspruch zu einem Drittel zu Recht besteht (- das Feststellungsbegehren war noch nicht Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen). Soweit die Haftung der Beklagten dem Grunde nach verneint wurde, war - entgegen der Vorgangsweise des Erstrichters - das entsprechende Leistungsbegehren mit Teilurteil abzuweisen.
Der Kostenvorbehalt für alle drei Instanzen gründet sich auf § 52 Abs. 2, § 393 Abs. 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt für alle drei Instanzen gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.