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Rechtssatz RS0030339×

Rechtssatz RS0030339

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030339

Geschäftszahl

4Ob536/87

Entscheidungsdatum

29.09.1987

Rechtssatz

Weist eine Wegehalter darauf hin, daß er den Weg nicht geprüft und gewartet hat, so nimmt er den Bergsteiger nicht die Möglichkeit, ihn zu benützen, sondern schließt nur seine Haftung aus. Der Bergsteiger würde damit rechtlich so gestellt, wie in einem Gelände, in dem überhaupt keine Wege errichtet sind, die einen Halter haben; er wäre sich also bewußt, daß er auf eigenes Risiko handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 536/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 536/87
    Veröff: JBl 1988,41 = SZ 60/189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030339

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00536_8700000_008