Rechtssatz RS0030339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030339
Entscheidungsdatum
29.09.1987
Rechtssatz
Weist eine Wegehalter darauf hin, daß er den Weg nicht geprüft und gewartet hat, so nimmt er den Bergsteiger nicht die Möglichkeit, ihn zu benützen, sondern schließt nur seine Haftung aus. Der Bergsteiger würde damit rechtlich so gestellt, wie in einem Gelände, in dem überhaupt keine Wege errichtet sind, die einen Halter haben; er wäre sich also bewußt, daß er auf eigenes Risiko handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030339
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00536_8700000_008