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Rechtssatz RS0030343×

Rechtssatz RS0030343

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030343

Geschäftszahl

4Ob536/87; 6Ob619/90

Entscheidungsdatum

12.07.1990

Rechtssatz

Eine Tafel "nur für Geübte" bei einem alpinen Wanderung ist ihrem Inhalt nach als bloße Warnung zu verstehen, nicht aber als Verbot für eine bestimmte Personengruppe, den Weg zu benützen, fehlt doch jede eindeutige Abgrenzung zwischen "Geübten" und "Ungeübten". Maßgebend ist nur, ob dem Benützer erkennbar war, daß er den Weg nicht zu benützen habe, nicht aber, ob er im Sinne irgendeiner, der erwähnten Tafelaufschrift nicht entnehmbaren Definition als "Geübter" anzusehen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 536/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 536/87
    Veröff: JBl 1988,41 = SZ 60/189
  • 6 Ob 619/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 619/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030343

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00536_8700000_009