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Rechtssatz RS0030327×

Rechtssatz RS0030327

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030327

Geschäftszahl

4Ob536/87

Entscheidungsdatum

29.09.1987

Rechtssatz

Sollte es dem Wegehalter völlig unmöglich gewesen sein, den alpinen Weg zu kontrollieren und den dort schon vorhandenen Seilschaden zu beseitigen, dann hätte er den Weg - im Sinne des Paragraph 1319, a Absatz eins, Satz 2 ABGB - sperren oder an seinem Eingang zumindest ein Warnschild aufstellen müssen, auf dem er darauf hinzuweisen gehabt hätte, daß der Weg schon seit einer bestimmten Zeit nicht mehr kontrolliert und daher, insbesondere auch in Ansehung der dort vorhandenen Sicherungen, schadhaft sei (oder sein könne). Das Aufstellen eines solchen Warnschildes befreit den Halter nur dann nicht, wenn ihm die Beseitigung der Gefahr zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 536/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 536/87
    Veröff: JBl 1988,41 = SZ 60/189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030327

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00536_8700000_005