Rechtssatz RS0030327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030327
Entscheidungsdatum
29.09.1987
Rechtssatz
Sollte es dem Wegehalter völlig unmöglich gewesen sein, den alpinen Weg zu kontrollieren und den dort schon vorhandenen Seilschaden zu beseitigen, dann hätte er den Weg - im Sinne des § 1319 a Abs 1 Satz 2 ABGB - sperren oder an seinem Eingang zumindest ein Warnschild aufstellen müssen, auf dem er darauf hinzuweisen gehabt hätte, daß der Weg schon seit einer bestimmten Zeit nicht mehr kontrolliert und daher, insbesondere auch in Ansehung der dort vorhandenen Sicherungen, schadhaft sei (oder sein könne). Das Aufstellen eines solchen Warnschildes befreit den Halter nur dann nicht, wenn ihm die Beseitigung der Gefahr zumutbar ist.Sollte es dem Wegehalter völlig unmöglich gewesen sein, den alpinen Weg zu kontrollieren und den dort schon vorhandenen Seilschaden zu beseitigen, dann hätte er den Weg - im Sinne des Paragraph 1319, a Absatz eins, Satz 2 ABGB - sperren oder an seinem Eingang zumindest ein Warnschild aufstellen müssen, auf dem er darauf hinzuweisen gehabt hätte, daß der Weg schon seit einer bestimmten Zeit nicht mehr kontrolliert und daher, insbesondere auch in Ansehung der dort vorhandenen Sicherungen, schadhaft sei (oder sein könne). Das Aufstellen eines solchen Warnschildes befreit den Halter nur dann nicht, wenn ihm die Beseitigung der Gefahr zumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030327
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00536_8700000_005