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Rechtssatz RS0030338×

Rechtssatz RS0030338

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030338

Geschäftszahl

1Ob366/58 (1Ob367/58); 1Ob1/78 (1Ob2/78); 7Ob23/87

Entscheidungsdatum

12.02.1987

Rechtssatz

Der Schätzwert macht bei Reparaturkosten jenen Betrag aus, zu welchem Gewerbetreibende solche Reparaturen gemeiniglich ausführen. Repariert der geschädigte Gewerbetreibende die beschädigte Sache selbst, so kann er daher den geschäftsüblichen Reingewinn und die ihm gewährten Rabatte behalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 366/58
    Entscheidungstext OGH 19.11.1958 1 Ob 366/58
    Veröff: EvBl 1959/54 S 100 = JBl 1959,209
  • 1 Ob 1/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
    Gegenteilig; Beisatz: Hat er sie aber durchgeführt, sind nicht mehr die angemessenen Kosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen zu ersetzen. "Angemessene" Kosten sind daher nur dort zuzusprechen, wo die tatsächlichen noch nicht bekannt sind; soweit die Entscheidung JBl 1959,209 davon spricht, daß stets der Schätzungswert zu vergüten ist, kann ihr nicht gefolgt werden. (T1) Veröff: SZ 51/7
  • 7 Ob 23/87
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 23/87
    Gegenteilig; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030338

Dokumentnummer

JJR_19581119_OGH0002_0010OB00366_5800000_001