Rechtssatz RS0030353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030353
Entscheidungsdatum
04.08.2010
Norm
ABGB §1295 ff IIb2
VergabeO Linz allg
Rechtssatz
Tritt ein ausgegliedertes Unternehmen ausschließlich als Vertreter einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf, damit ist auch der Vertreter an die Vergabenormen gebunden; für Pflichtwidrigkeiten haftet die vertretene Gebietskörperschaft.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 568/94
Entscheidungstext OGH 19.10.1994 7 Ob 568/94
Veröff: SZ 67/182
- 1 Ob 201/99m
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 201/99m
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist nicht in einem engen formal-institutionellen, sondern in einem erweiterten funktionellen Sinn zu begreifen und erfasst etwa auch durch "Privatisierungen" ausgegliederte Kapitalgesellschaften. Diese dem BVergG unterlegten Wertungen können deshalb auch außerhalb dessen unmittelbaren Anwendungsbereichs fruchtbar gemacht werden. (T1); Veröff: SZ 73/55
- 3 Ob 104/10f
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 104/10f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030353
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0070OB00568_9400000_002