Rechtssatz RS0030356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030356
Entscheidungsdatum
24.02.1954
Rechtssatz
Wenn die noch unbehobenen Schäden - im Gegensatz zu den bereits reparierten - geringfügig sind, jedenfalls aber den Betrieb des Wagens in keiner Wiese behindern, muß es dem Kläger überlassen bleiben, von der Behebung der nicht betriebswichtigen Schäden vorläufig abzusehen, diese aber andererseits als mitbestimmenden Faktor bei Geltendmachung der Schadensziffer für die Wertverminderung in Rechnung zu stellen (Autohavarie - Schadenersatzprozeß).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030356
Dokumentnummer
JJR_19540224_OGH0002_0020OB00088_5400000_001