Rechtssatz RS0030389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030389
Entscheidungsdatum
10.08.1983
Rechtssatz
Die bloße Hoffnung oder Erwartung, daß die Holzpreise (oder Grundpreise) in Zukunft wieder steigen werden, ist grundsätzlich nicht einmal entgangener Gewinn; denn auch im Rahmen der vollen Genugtuung ist nur jener Gewinn zu ersetzen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, also nur der wahrscheinliche, nicht aber der bloß mögliche Gewinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030389
Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0030OB00541_8300000_001