Rechtssatz RS0030398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030398
Entscheidungsdatum
14.05.1975
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur kommt es nicht auf den geltend gemachten, sondern auf den tatsächlich erforderlichen Reparaturkostenbetrag an, weil es der Geschädigte sonst in der Hand hätte, durch Einklagung eines nicht wesentlich über dem Zeitwert liegenden Reparaturkostenteilbetrages die für den Schädiger günstigere Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030398
Dokumentnummer
JJR_19750514_OGH0002_0080OB00089_7500000_001