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Rechtssatz RS0030403×

Rechtssatz RS0030403

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030403

Geschäftszahl

2Ob81/90

Entscheidungsdatum

05.12.1990

Rechtssatz

Kein Ersatz der Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte, der jederzeit über eigene und gleichwertige Fahrzeuge verfügte, diese nicht zu seinen weiteren Fahrten herangezogen, sondern ein Firmenfahrzeug als Mietfahrzeug verwendet hat, das mit relativ hohen Kosten "in Rechnung gestellt" wurde und für dessen Verwendung unter Berücksichtigung des Vorhandenseins eines Zweitfahrzeuges und Drittfahrzeuges überhaupt kein Grund vorhanden war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 81/90
    Entscheidungstext OGH 05.12.1990 2 Ob 81/90
    Veröff: ZVR 1991/92 S 241

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030403

Dokumentnummer

JJR_19901205_OGH0002_0020OB00081_9000000_001