Rechtssatz RS0030403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030403
Entscheidungsdatum
05.12.1990
Rechtssatz
Kein Ersatz der Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte, der jederzeit über eigene und gleichwertige Fahrzeuge verfügte, diese nicht zu seinen weiteren Fahrten herangezogen, sondern ein Firmenfahrzeug als Mietfahrzeug verwendet hat, das mit relativ hohen Kosten "in Rechnung gestellt" wurde und für dessen Verwendung unter Berücksichtigung des Vorhandenseins eines Zweitfahrzeuges und Drittfahrzeuges überhaupt kein Grund vorhanden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030403
Dokumentnummer
JJR_19901205_OGH0002_0020OB00081_9000000_001