Rechtssatz RS0030414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030414
Entscheidungsdatum
01.02.1972
Rechtssatz
Der Geschädigte ist nicht gezwungen, eine Geldsumme (in der Höhe des Schätzungswertes des erlittenen Schadens) zu verlangen, wenn die Herstellung einer Ersatzlage möglich ist. Geldersatz muß er nur dann verlangen, wenn die vom Verpflichteten zu erbringende Leistung unvertretbar ist (vgl auch SSt 4/25).Der Geschädigte ist nicht gezwungen, eine Geldsumme (in der Höhe des Schätzungswertes des erlittenen Schadens) zu verlangen, wenn die Herstellung einer Ersatzlage möglich ist. Geldersatz muß er nur dann verlangen, wenn die vom Verpflichteten zu erbringende Leistung unvertretbar ist vergleiche auch SSt 4/25).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030414
Dokumentnummer
JJR_19720201_OGH0002_0050OB00331_7100000_002