Rechtssatz RS0030415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030415
Entscheidungsdatum
07.11.1951
Norm
ABGB §1323 D
UHaftEntschG §1 Abs1
Rechtssatz
Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Untersuchungshaft gebührt nur eigentliche Schadloshaltung. Es kann daher nicht Ersatz für den Verlust einer Stellung überhaupt begehrt werden, sondern nur insoweit, als der Kläger vorübergehend gehindert war, seine Arbeitskraft im normalen Ausmaß zu verwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0030415
Dokumentnummer
JJR_19511107_OGH0002_0010OB00765_5100000_001