Rechtssatz RS0030418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030418
Geschäftszahl
2Ob19/71; 5Ob509/81; 2Ob19/93; 2Ob70/16g; 2Ob172/20p
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
In der Nähe einer stark befahrenen Straße kann das Abschließen von Weidetoren erforderlich sein.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 19/71
Entscheidungstext OGH 28.01.1971 2 Ob 19/71
Veröff: JBl 1971,426
- 5 Ob 509/81
Entscheidungstext OGH 10.03.1981 5 Ob 509/81
Vgl auch; Beisatz: Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Tor von jedem Benützer wieder geschlossen wird. Einrichtung eines das Passieren eines Menschen aber nicht das Pferdes ermöglichenden "Durchschlupfes" neben dem Tor oder eines von selbst zufallenden Gattertores. (T1)
- 2 Ob 19/93
Entscheidungstext OGH 13.05.1993 2 Ob 19/93
Vgl auch; Veröff: ZVR 1993/162 S 364
- 2 Ob 70/16g
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 70/16g
Vgl; Beisatz: Hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes. (T2)
- 2 Ob 172/20p
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 172/20p
Vgl; Beisatz: Hier: Der Zugang bestand nicht zum Zweck der Benützung der Pferdekoppel durch Dritte und konnte nur durch Entfernen der Querlatten geöffnet werden; keine Haftung des Tierhalters bei Heraustreiben der Pferde durch Unbefugten und anschließende Kollision mit einem PKW. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0030418
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0020OB00019_7100000_001