Rechtssatz RS0030429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030429
Entscheidungsdatum
29.09.1979
Rechtssatz
Die Benützung des Mietwagens kann dem Geschädigten auch dann nicht verwehrt werden, wenn er von vornherein gar nicht die Absicht hatte, den beschädigten Personenkraftwagen reparieren zu lassen, sondern ihn als Wrack zu verkaufen und sich einen neuen Wagen anzuschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030429
Dokumentnummer
JJR_19790929_OGH0002_0080OB00115_7600000_001