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Rechtssatz RS0030430×

Rechtssatz RS0030430

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030430

Geschäftszahl

8Ob64/72

Entscheidungsdatum

25.04.1972

Rechtssatz

Wer den unfallsbeschädigten Kraftwagen ungeachtet des Umstandes, daß eine Reparatur vom wirtschaftlichen Standpunkt aus vertretbar gewesen wäre, zunächst durch zwei Monate ohne Reparatur weiter benützt und dann verschrottet, hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Leihwagens, den er nach Außerbetriebsstellung des unfallsbeschädigten Kraftwagens aufgenommen hat, weil er die zwei Monate, die er den beschädigten Kraftwagen in gleicher Weise wie vor dem Unfall weiterverwendete, zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges hätte nützen können und müssen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 64/72
    Entscheidungstext OGH 25.04.1972 8 Ob 64/72
    Veröff: ZVR 1973/177 S 239

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030430

Dokumentnummer

JJR_19720425_OGH0002_0080OB00064_7200000_001