Rechtssatz RS0030430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030430
Entscheidungsdatum
25.04.1972
Rechtssatz
Wer den unfallsbeschädigten Kraftwagen ungeachtet des Umstandes, daß eine Reparatur vom wirtschaftlichen Standpunkt aus vertretbar gewesen wäre, zunächst durch zwei Monate ohne Reparatur weiter benützt und dann verschrottet, hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Leihwagens, den er nach Außerbetriebsstellung des unfallsbeschädigten Kraftwagens aufgenommen hat, weil er die zwei Monate, die er den beschädigten Kraftwagen in gleicher Weise wie vor dem Unfall weiterverwendete, zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges hätte nützen können und müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030430
Dokumentnummer
JJR_19720425_OGH0002_0080OB00064_7200000_001