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Rechtssatz RS0030439×

Rechtssatz RS0030439

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030439

Geschäftszahl

4Ob515/85

Entscheidungsdatum

04.06.1985

Rechtssatz

Aus sämtlichen Sonderregelungen (Paragraph 19, Absatz 2, EKHG, Paragraph 10, Absatz 2, RohrleitungsG; Paragraph 56, Absatz 2, ForstG und Paragraph 35, AtomhaftpflichtG) könnte der Grundsatz abgeleitet werden, daß auch den Halter eines gefährlichen Tieres - so wie den Geschäftsherrn eines Unternehmens mit besonderer Betriebsgefahr - eine erhöhte Gehilfenhaftung treffen. Auf eine besondere Bestimmung, etwa auf Paragraph 19, Absatz 2, EKHG, könnte jedoch wegen der völligen Verschiedenartigkeit der den einzelnen Haftpflichtgesetzen zu Grunde liegenden und den von einem Tier ausgehenden Gefahren zum Zwecke der Analogie nicht zurückgegriffen werden. Damit bleibt aber, auch wenn man die Analogiefähigkeit der den besonderen Haftpflichtgesetzen zu Grunde liegenden Gedanken auch für die Gehilfenhaftung des Halters eines gefährlichen Tieres bejahen wollte - wobei die Abgrenzung der gefährlichen Tierarten besondere Probleme aufwirft - wegen des in den einzelnen Gesetzen verschieden geregelten Ausmaßes des Verschuldens des Gehilfen, für welches gehaftet wird, nur die Haftung für grobes Verschulden des Gehilfen übrig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 515/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 515/85
    Veröff: EvBl 1985/157 S 724 = JBl 1986,181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030439

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0040OB00515_8500000_001