Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Frage, ob der Tierhalter für seine Gehilfen nur nach § 1315 ABGB oder darüber hinaus bei Verschulden - allenfalls auch nur bei grobem Verschulden - des Gehilfen haftet, in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Frage, ob der Tierhalter für seine Gehilfen nur nach Paragraph 1315, ABGB oder darüber hinaus bei Verschulden - allenfalls auch nur bei grobem Verschulden - des Gehilfen haftet, in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.
Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin verpflichtet war, ausdrücklich ein Verschulden der Frau des Beklagten zu behaupten und zu beweisen, und ob dazu der von ihr in der Klage geschilderte Sachverhalt ausreichte. Eine Haftung des Beklagten für ein Verschulden seiner Frau kommt hier nämlich selbst bei Annahme einer verschärften Gehilfenhaftung des Tierhalters in analoger Anwendung der Bestimmungen verschiedener Haftpflichtgesetze nicht in Betracht. Der Oberste Gerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, der Tierhalter hafte für ein Verschulden seines Gehilfen nur nach § 1315 ABGB (JBl.1959, 235; SZ 28/89; SZ 35/45 ua.). In der Entscheidung JBl.1982, 150 wurde dagegen - allerdings in Form eines obiter dictum - die Ansicht vertreten, die Haftung des Tierhalters beim Einsatz einer Hilfsperson ließe sich bei Tieren von größerer Gefährlichkeit, wozu etwa eine deutsche Dogge zähle, auch damit begründen, daß man in Analogie zu einigen Gefährdungshaftungen eine verschärfte Gehilfenhaftung annimmt. Die praktisch bedeutsamste Regelung, die durchaus analogiefähig erscheine, sei jene des § 19 Abs.2 EKHG, auf die etwa auch § 10 Abs.2 des RohrleitungsG BGBl.1975/411 verweise. Auf diese Weise könne das unbillige Ergebnis, das sich bei Anwendung der Bestimmung des § 1315 ABGB immer wieder ergebe, vermieden werden. Dieser Ansicht ist Koziol in seiner Entscheidungsbesprechung beigetreten, ohne dabei die Frage zu erörtern, ob der Tierhalter nur für grobes oder auch für leichtes Verschulden des Gehilfen haften solle. Im Haftpflichtrecht II 2 409 vertritt Koziol in diesem Zusammenhang die Auffassung, entsprechend den positiven Vorschriften über die Gefährdungshaftung hafte der Tierhalter nur für grobes Verschulden seines Gehilfen (so auch 6 Ob 562/83). An anderer Stelle meint er (aaO 363), da nur das EKHG, das Rohrleitungsgesetz und das Forstgesetz eine Haftung für jedes Verschulden des Besorgungsgehilfen kennen, das Atomhaftpflichtgesetz hingegen nur für grobes Verschulden, könne im Wege der Analogie der Inhaber einer gefährlichen Anlage nur dann für jedes Fehlverhalten seines Gehilfen ersatzpflichtig werden, wenn gerade die erstgenannten Bestimmungen analog angewendet werden können. Sonst sei mindestens grobe Fahrlässigkeit des Gehilfen erforderlich. Reischauer (in Rummel ABGB II Rz 9 zu § 1320) vertritt dagegen die Ansicht, die Haftung für Gehilfen ohne die Grenzen des § 1315 ABGB ergebe sich bereits aus dem Sinn des zweiten Satzes des § 1320 ABGB, müsse aber spätestens seit § 19 Abs.2 EKHG in Analogie dazu bejaht werden. Eine Einschränkung der Gehilfenhaftung auf Fälle des groben Verschuldens des Gehilfen entbehre schon im Hinblick auf die zutreffende Analogie zu § 19 Abs.2 EKHG der Grundlage und sei an sich dem Wesen des § 1320 im Gegensatz zu dem des § 1319 a ABGB fremd.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin verpflichtet war, ausdrücklich ein Verschulden der Frau des Beklagten zu behaupten und zu beweisen, und ob dazu der von ihr in der Klage geschilderte Sachverhalt ausreichte. Eine Haftung des Beklagten für ein Verschulden seiner Frau kommt hier nämlich selbst bei Annahme einer verschärften Gehilfenhaftung des Tierhalters in analoger Anwendung der Bestimmungen verschiedener Haftpflichtgesetze nicht in Betracht. Der Oberste Gerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, der Tierhalter hafte für ein Verschulden seines Gehilfen nur nach Paragraph 1315, ABGB (JBl.1959, 235; SZ 28/89; SZ 35/45 ua.). In der Entscheidung JBl.1982, 150 wurde dagegen - allerdings in Form eines obiter dictum - die Ansicht vertreten, die Haftung des Tierhalters beim Einsatz einer Hilfsperson ließe sich bei Tieren von größerer Gefährlichkeit, wozu etwa eine deutsche Dogge zähle, auch damit begründen, daß man in Analogie zu einigen Gefährdungshaftungen eine verschärfte Gehilfenhaftung annimmt. Die praktisch bedeutsamste Regelung, die durchaus analogiefähig erscheine, sei jene des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG, auf die etwa auch Paragraph 10, Absatz 2, des RohrleitungsG BGBl.1975/411 verweise. Auf diese Weise könne das unbillige Ergebnis, das sich bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1315, ABGB immer wieder ergebe, vermieden werden. Dieser Ansicht ist Koziol in seiner Entscheidungsbesprechung beigetreten, ohne dabei die Frage zu erörtern, ob der Tierhalter nur für grobes oder auch für leichtes Verschulden des Gehilfen haften solle. Im Haftpflichtrecht römisch zwei 2 409 vertritt Koziol in diesem Zusammenhang die Auffassung, entsprechend den positiven Vorschriften über die Gefährdungshaftung hafte der Tierhalter nur für grobes Verschulden seines Gehilfen (so auch 6 Ob 562/83). An anderer Stelle meint er (aaO 363), da nur das EKHG, das Rohrleitungsgesetz und das Forstgesetz eine Haftung für jedes Verschulden des Besorgungsgehilfen kennen, das Atomhaftpflichtgesetz hingegen nur für grobes Verschulden, könne im Wege der Analogie der Inhaber einer gefährlichen Anlage nur dann für jedes Fehlverhalten seines Gehilfen ersatzpflichtig werden, wenn gerade die erstgenannten Bestimmungen analog angewendet werden können. Sonst sei mindestens grobe Fahrlässigkeit des Gehilfen erforderlich. Reischauer (in Rummel ABGB römisch zwei Rz 9 zu Paragraph 1320,) vertritt dagegen die Ansicht, die Haftung für Gehilfen ohne die Grenzen des Paragraph 1315, ABGB ergebe sich bereits aus dem Sinn des zweiten Satzes des Paragraph 1320, ABGB, müsse aber spätestens seit Paragraph 19, Absatz 2, EKHG in Analogie dazu bejaht werden. Eine Einschränkung der Gehilfenhaftung auf Fälle des groben Verschuldens des Gehilfen entbehre schon im Hinblick auf die zutreffende Analogie zu Paragraph 19, Absatz 2, EKHG der Grundlage und sei an sich dem Wesen des Paragraph 1320, im Gegensatz zu dem des Paragraph 1319, a ABGB fremd.
Es kann dahingestellt bleiben, ob den Tierhalter in analoger Anwendung von Bestimmungen anderer Haftpflichtgesetze überhaupt eine verschärfte Gehilfenhaftung trifft. Auch wenn man dies bejahen wollte, käme eine solche Haftung des Tierhalters nur für grobes Verschulden des Gehilfen in Frage. § 19 Abs.2 EKHG stellt ausdrücklich auf das Verschulden des Gehilfen ab. Gleiches gilt für § 56 Abs.2 ForstG und § 10 Abs.2 RohrleitungsG, welches auf das EKHG verweist. § 35 Abs.3 AtomhaftpflichtG wiederum läßt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Gehilfen haften. Eine analoge Anwendung der Grundsätze dieser besonderen Haftungsbestimmungen auf die Gehilfenhaftung des Tierhalters würde also ebenfalls ein Verschulden des Gehilfen voraussetzen. Dabei ist Koziol beizupflichten, daß wegen der nicht einheitlichen Regelungen in den verschiedenen Haftpflichtgesetzen eine Haftung für jedes Fehlverhalten des Gehilfen nur dann in Frage käme, wenn gerade jene Bestimmung analog anzuwenden wäre, welche eine solche Haftung vorsieht. Nun könnte zwar aus sämtlichen Sonderregelungen der Grundsatz abgeleitet werden, daß auch den Halter eines gefährlichen Tieres - so wie den Geschäftsherrn eines Unternehmens mit besonderer Betriebsgefahr - eine erhöhte Gehilfenhaftung treffe. Auf eine besondere Bestimmung, etwa auf § 19 Abs.2 EKHG, könnte jedoch wegen der völligen Verschiedenartigkeit der den einzelnen Haftpflichtgesetzen zu Grunde liegenden und den von einem Tier ausgehenden Gefahren zum Zwecke der Analogie nicht zurückgegriffen werden. Damit bleibt aber, auch wenn man die Analogiefähigkeit der den besonderen Haftpflichtgesetzen zu Grunde liegenden Gedanken auch für die Gehilfenhaftung des Halters eines gefährlichen Tieres bejahen wollte - wobei die Abgrenzung der gefährlichen Tierarten besondere Probleme aufwirft - wegen des in den einzelnen Gesetzen verschieden geregelten Ausmaßes des Verschuldens des Gehilfen, für welches gehaftet wird, nur die Haftung für grobes Verschulden des Gehilfen übrig.Es kann dahingestellt bleiben, ob den Tierhalter in analoger Anwendung von Bestimmungen anderer Haftpflichtgesetze überhaupt eine verschärfte Gehilfenhaftung trifft. Auch wenn man dies bejahen wollte, käme eine solche Haftung des Tierhalters nur für grobes Verschulden des Gehilfen in Frage. Paragraph 19, Absatz 2, EKHG stellt ausdrücklich auf das Verschulden des Gehilfen ab. Gleiches gilt für Paragraph 56, Absatz 2, ForstG und Paragraph 10, Absatz 2, RohrleitungsG, welches auf das EKHG verweist. Paragraph 35, Absatz 3, AtomhaftpflichtG wiederum läßt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Gehilfen haften. Eine analoge Anwendung der Grundsätze dieser besonderen Haftungsbestimmungen auf die Gehilfenhaftung des Tierhalters würde also ebenfalls ein Verschulden des Gehilfen voraussetzen. Dabei ist Koziol beizupflichten, daß wegen der nicht einheitlichen Regelungen in den verschiedenen Haftpflichtgesetzen eine Haftung für jedes Fehlverhalten des Gehilfen nur dann in Frage käme, wenn gerade jene Bestimmung analog anzuwenden wäre, welche eine solche Haftung vorsieht. Nun könnte zwar aus sämtlichen Sonderregelungen der Grundsatz abgeleitet werden, daß auch den Halter eines gefährlichen Tieres - so wie den Geschäftsherrn eines Unternehmens mit besonderer Betriebsgefahr - eine erhöhte Gehilfenhaftung treffe. Auf eine besondere Bestimmung, etwa auf Paragraph 19, Absatz 2, EKHG, könnte jedoch wegen der völligen Verschiedenartigkeit der den einzelnen Haftpflichtgesetzen zu Grunde liegenden und den von einem Tier ausgehenden Gefahren zum Zwecke der Analogie nicht zurückgegriffen werden. Damit bleibt aber, auch wenn man die Analogiefähigkeit der den besonderen Haftpflichtgesetzen zu Grunde liegenden Gedanken auch für die Gehilfenhaftung des Halters eines gefährlichen Tieres bejahen wollte - wobei die Abgrenzung der gefährlichen Tierarten besondere Probleme aufwirft - wegen des in den einzelnen Gesetzen verschieden geregelten Ausmaßes des Verschuldens des Gehilfen, für welches gehaftet wird, nur die Haftung für grobes Verschulden des Gehilfen übrig.
Ein grobes Verschulden der Gattin des Beklagten liegt aber nicht vor. Diese kannte den Hund seit 11 Jahren, wobei es nie zu Schwierigkeiten gekommen war. Die beiden Hunde kannten einander gleichfalls seit etwa einem halben Jahr und hatten bereits mehrmals außerhalb des Sportplatzgeländes miteinander herumgebalgt, ohne daß es zu einer Rauferei gekommen wäre. Unter diesen Umständen kann darin, daß die Gattin des Beklagten den Hund ohne Leine herumlaufen ließ und ihm die Möglichkeit gab, mit dem Hund der Klägerin zu spielen, keine so ungewöhnliche auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht erblickt werden, wie sie für die Annahme der groben Fahrlässigkeit Voraussetzung ist.
Daß dem Beklagten selbst keine Verletzung der Pflicht zur Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes vorzuwerfen ist, wird in der Revision nicht bekämpft, sodaß auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.