Rechtssatz RS0030448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030448
Entscheidungsdatum
18.12.1987
Rechtssatz
Eine analoge Anwendung der Grundsätze der § 19 Abs 2 EKHG, § 56 Abs 2 ForstG, § 10 Abs 2 RohrleitungsG, welches auf das EKHG verweist, und § 35 Abs 3 AtomHG auf die Gehilfenhaftung des Tierhalters würde ebenfalls ein Verschulden des Gehilfen voraussetzen. Dabei ist Koziol beizupflichten, daß wegen der nicht einheitlichen Regelungen in den verschiedenen Haftpflichtgesetzen eine Haftung für jedes Fehlverhalten des Gehilfen nur dann in Frage käme, wenn gerade jene Bestimmung analog anzuwenden wäre, welche eine solche Haftung vorsieht.Eine analoge Anwendung der Grundsätze der Paragraph 19, Absatz 2, EKHG, Paragraph 56, Absatz 2, ForstG, Paragraph 10, Absatz 2, RohrleitungsG, welches auf das EKHG verweist, und Paragraph 35, Absatz 3, AtomHG auf die Gehilfenhaftung des Tierhalters würde ebenfalls ein Verschulden des Gehilfen voraussetzen. Dabei ist Koziol beizupflichten, daß wegen der nicht einheitlichen Regelungen in den verschiedenen Haftpflichtgesetzen eine Haftung für jedes Fehlverhalten des Gehilfen nur dann in Frage käme, wenn gerade jene Bestimmung analog anzuwenden wäre, welche eine solche Haftung vorsieht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 515/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 515/85
Veröff: EvBl 1985/157 S 724 = JBl 1986,181
- 8 Ob 90/87
Entscheidungstext OGH 18.12.1987 8 Ob 90/87
Vgl auch; Veröff: ZVR 1988/96 S 218
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030448
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0040OB00515_8500000_002