Rechtssatz RS0030464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030464
Geschäftszahl
2Ob200/74; 2Ob176/75 (2Ob177/75); 1Ob710/80; 8Ob17/84
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Beim Anspruch auf Bezahlung von Autoreparaturkosten (für einen wegen Gehbehinderung angeschafften Personenkraftwagen) handelt es sich um eine Entschädigung für vermehrte Bedürfnisse, die gewöhnlich eine besondere Form der Heilungskosten darstellt. Eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträger bezüglich der Reparaturkosten des Personenkraftwagens besteht nicht. Nach den Vorschriften für die Berufsfürsorge (§§ 198 ff ASVG) kann sich zwar die AUVA an Kosten zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges beteiligen, nicht aber an den Kosten der Erhaltung und der Reparaturen desselben (vgl die Richtlinien für die Durchführung der beruflichen Rehabilitation § 9 lit d, erlassen von der AUVA zu § 198 ASVG und die Richtlinien für die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln zu § 205 ASVG). Mangels einer Legalzession nach § 332 ASVG ist der Geschädigte zur Erhebung dieses Anspruches daher legitimiert.Beim Anspruch auf Bezahlung von Autoreparaturkosten (für einen wegen Gehbehinderung angeschafften Personenkraftwagen) handelt es sich um eine Entschädigung für vermehrte Bedürfnisse, die gewöhnlich eine besondere Form der Heilungskosten darstellt. Eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträger bezüglich der Reparaturkosten des Personenkraftwagens besteht nicht. Nach den Vorschriften für die Berufsfürsorge (Paragraphen 198, ff ASVG) kann sich zwar die AUVA an Kosten zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges beteiligen, nicht aber an den Kosten der Erhaltung und der Reparaturen desselben vergleiche die Richtlinien für die Durchführung der beruflichen Rehabilitation Paragraph 9, Litera d,, erlassen von der AUVA zu Paragraph 198, ASVG und die Richtlinien für die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln zu Paragraph 205, ASVG). Mangels einer Legalzession nach Paragraph 332, ASVG ist der Geschädigte zur Erhebung dieses Anspruches daher legitimiert.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 200/74
Entscheidungstext OGH 24.10.1974 2 Ob 200/74
Veröff: RZ 1975/18 S 41 = ZVR 1975/221 S 308
- 2 Ob 176/75
Entscheidungstext OGH 08.01.1976 2 Ob 176/75
Beisatz: Keine Legalzession, wenn Leistung im Ermessen des Sozialversicherungsträgers steht. (T1) Veröff: ZVR 1977/9 S 8
- 1 Ob 710/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 710/80
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 17/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 17/84
Vgl; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1985/48 S 90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0030464
Dokumentnummer
JJR_19741024_OGH0002_0020OB00200_7400000_001