Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 176/75×

Entscheidung 2 Ob 176/75

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob176/75 (2Ob 177/75)

Entscheidungsdatum

08.01.1976

Kopf

SZ 49/1

Spruch

Abandon durch Hinterlegung ist nur dann zulässig und wirksam, wenn er zugunsten des Versicherungsnehmers und aller aus dem Unfall anspruchsberechtigter Geschädigten und mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgt

OGH 8. Jänner 1976, 2 Ob 176, 177/75 (OLG Wien 10 R 76/75, KG St. Pölten 2 a Cg 184/74)

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Erstbeklagten als schuldtragenden Lenker sowie als Halter des PKWS und die zweitbeklagte Partei gemäß Paragraph 63, KFG, für die Bezahlung eines weiteren Betrages von zuletzt 383 984.65 S samt Anhang und einer monatlichen Rente von 5072.70 S (für Verdienstentgang) ab dem 1. September 1974 bis zur Erreichung seines 65. Lebensjahres in Anspruch.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.

Das Berufungsgericht erkannte über die Berufung der beklagten Parteien dahin, daß es mit Teilurteil den Verdienstentgangs- und Rentenzuspruch (16.483.96 S samt Anhang und monatlich 5072.70 S ab 1. September 1974 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres) bestätigte und das Schmerzengeldbegehren (250.000 S samt Anhang) sowie ein aus einem Rechenfehler resultierendes Mehrbegehren von 30.60 S samt Anhang abwies, im übrigen aber, also hinsichtlich der Wohnungsadaptierungskosten (73.959.21 S samt Anhang), der PKW-Kosten (zusammen 43.510.88 S samt Anhang) und im Kostenausspruch, das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt aufhob und die Rechtssache im Umfange der Aufhebung zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies.

Der Oberste Gerichtshof gab römisch eins. der Revision des Klägers nicht Folge.

römisch zwei. Dem Rekurs des Klägers wurde teilweise Folge gegeben; der Beschluß des Berufungsgerichtes wurde, insoweit damit das Ersturteil hinsichtlich des Zuspruches von 73.959.21 S samt Anhang (Wohnungsadaptierungskosten) aufgehoben wurde, aufgehoben und dem Berufungsgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

römisch drei. Der Revision der Beklagten wurde Folge gegeben; das Teilurteil des Berufungsgerichtes wurde, soweit damit das erstgerichtliche Urteil in Ansehung des Zuspruches eines Betrages von 16.483.96 S samt Anhang (Verdienstentgang) und einer monatlichen Rente von 5072.70 S ab 1. September 1974 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres als Teilurteil bestätigt wurde, aufgehoben. Zugleich wurde auch das Ersturteil in diesem Umfange aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Hinsichtlich des Verdienstentganges und der Verdienstentgangsrente ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die beklagten Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 31. Oktober 1974 lediglich behaupteten, die zweitbeklagte Partei habe einen Betrag von 494.652.72 S beim Bezirksgericht St. Pölten zugunsten des Klägers, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte erlegt und es sei dieser Betrag mit Beschluß vom 3. August 1974 zu Gericht angenommen worden. Gemäß Artikel 3, Absatz 3, AKHB sei der Versicherer berechtigt, sich durch Hinterlegung der Kapitalmindestversicherungssumme, wenn aber der Barwert der vorgeschriebenen Renten-Mindestversicherungssumme dieselbe übersteigt, so dieses Barwertes und des hierauf entfallenden Anteiles an den entstandenen Kosten von weiterer Leistung zu befreien. Eine Behauptung, daß in dem erlegten Betrag unter anderem der hierauf entfallende Anteil an den entstandenen Kosten enthalten sei, hätten die beklagten Parteien nicht aufgestellt. Demnach seien nicht alle Voraussetzungen des Artikel 3, Absatz 3, AKHB erfüllt, weshalb nach dem Wortlaut der zitierten "Gesetzesstelle" von einer schuldbefreienden Wirkung der Hinterlegung nicht gesprochen werden könne. Es erübrigten sich demnach weitere Überlegungen, ob und bejahendenfalls, in welchem Umfang eine solche (schuldbefreiende) Hinterlegung auch auf den Erstbeklagten wirkt. Die beklagten Parteien haften daher grundsätzlich für den begehrten Verdienstentgang und die begehrte Rente für Verdienstentgang, deren Berechnung an sich nicht bestritten wurde, und zwar der Erstbeklagte unbegrenzt, die zweitbeklagte Partei bis zur Höhe der (noch vorhandenen) Versicherungssumme aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag.

Die Beklagten wenden sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Erlag keine rechtliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren zukomme, und machen dazu insbesondere geltend, daß die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Erlages im Verhältnis zwischen dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer einerseits sowie dem Geschädigten und dessen Sozialversicherungsträgern andererseits ausschließlich nach der Bestimmung des Paragraph 1425, ABGB und nicht nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu beurteilen seien. Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten gegeben. Dem Kläger hätte daher gegenüber der zweitbeklagten Partei weder der Betrag von 16483.96 S samt Anhang noch die monatliche Rente von 5072.70 S ab 1. September 1974 zugesprochen werden dürfen. Da der Erlag auch zu Gunsten des Erstbeklagten wirke, hätte dieser nur zu Leistungen verurteilt werden dürfen, die durch den Erlag nicht gedeckt sind, woraus sich ergäbe, daß dem Kläger lediglich eine vom Erstbeklagten zu leistende monatliche Rente ab 1. Juli 1982 zugesprochen werden könne, die für den Juli 1982 3778.84 S und ab August 1982 monatlich 5072.70 S betrage. Allerdings seien zur zuverlässigen Klärung der Frage, ob dem Erlag schuldbefreiende Wirkung zukomme oder nicht, ausdrückliche Feststellungen über die Gründe erforderlich gewesen, aus denen die zweitbeklagte Partei den Erlag vorgenommen habe, was die Revision in Wiederholung ihrer mit der Berufung erhobenen Mängelrüge mit der sich das Berufungsgericht nicht beschäftigt habe, auch als Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens rügt. Diese Ausführungen erscheinen im Ergebnis, und zwar im Sinne der folgenden Erwägungen begrundet: Der Berechtigung des Versicherers zum Erlag nach Paragraph 1425, ABGB steht grundsätzlich, sofern er nicht zum Abandon berechtigt ist, die Vorschrift des Paragraph 156, VersVG entgegen. Gemäß Paragraph 156, Absatz 3, VersVG hat der Versicherer die Forderungen mehrerer geschädigter Dritter - als solche gelten auch regreßberechtigte Sozialversicherungsträger eines Geschädigten - nach Maßgabe des Absatz 2, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Daß dieses Verfahren für den Versicherer unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, soll nicht verkannt werden, doch ändert dies nichts am gesetzlichen Auftrag. Der Versicherer hat - außer dem Abandon (siehe dazu unten) - keine Möglichkeit, die Last des Verteilungsverfahrens auf andere zu überwälzen (Prölß-Martin20, Anmerkung 8, zu Paragraph 156,; Bruck-Möller-Johannsens römisch vier, 125 B 94). Nur wenn alle Dritten gepfändet haben, kann er sich der exekutionsmäßigen Hinterlegung (Paragraph 307, EO = Paragraph 853, dZPO) bedienen. Die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB (Paragraph 372, BGB) ist ihm vorenthalten (Prölß-Martin20, Anmerkung 8, ); sie soll dem Versicherer im Interesse der Beschleunigung der Befriedigung verwehrt werden (Ehrenzweig, Vertragsversicherungsrecht, 378 Anmerkung 3, ). Da der Abandon nur im Innenverhältnis wirkt, dem gerichtlichen Erlag der Deckungssumme seitens des Haftpflichtigen oder des Versicherers im Verhältnis Schädiger-Geschädigter also keine schuldbefreiende Wirkung zukommt (ZVR 1958/125; ZVR 1970/157), ist Abandon durch Hinterlegung nur dann zulässig und wirksam, wenn sie zu Gunsten des Versicherungsnehmers und aller aus dem Unfall anspruchsberechtigten Beschädigten und mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgt (Prölß-Martin20, Anmerkung 5, zu Paragraph 3, AKB = Paragraph 10, Absatz 4, AKB = Artikel 3, Absatz 3, AKHB 1967; 2 Ob 142/75). Daß die Zustimmung aller Beteiligten zu dem von der zweitbeklagten Partei vorgenommenen Erlag vorläge, wurde zwar nicht behauptet, aber auch nicht geklärt. Feststellungen darüber erscheinen jedoch notwendig, um die Berechtigung des Erlages und damit die Frage seiner schuldbefreienden Wirkung prüfen zu können. Nur wenn die obgenannten Voraussetzungen für den schuldbefreienden Erlag vorliegen, wird das diesbezügliche Teilbegehren in Ansehung der zweitbeklagten Partei abgewiesen werden können.

Das Erstgericht wird daher im ergänzenden Verfahren bei der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO darauf hinzuwirken haben, daß die hiezu fehlenden Angaben von den beklagten Parteien gemacht werden und wird die darüber - allenfalls noch - angebotenen Beweise aufzunehmen haben.

Textnummer

Z49001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00176.75.0108.000

Im RIS seit

15.11.1995

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19760108_OGH0002_0020OB00176_7500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004149 Rechtssatz 20.11.1975Zivilrecht
Der Versicherer hat - außer dem Abandon - keine Möglichkeit, bei Vorhandensein mehrerer Dritter, deren Forderungen die Versicherungssumme übersteigen, die Last des Verteilungsverfahrens auf andere zu überwälzen; nur wenn alle Dritten gepfändet haben, kann e …
RS0009696 Rechtssatz 22.10.1970Zivilrecht
Das verletzte Kind ist zur Geltendmachung der Besuchskosten der Eltern im Rahmen der gesetzlichen Sorgepflicht und Beistandspflicht nach § 139 ABGB aktiv legitimiert.
RS0030464 Rechtssatz 24.10.1974Zivilrecht
Beim Anspruch auf Bezahlung von Autoreparaturkosten (für einen wegen Gehbehinderung angeschafften Personenkraftwagen) handelt es sich um eine Entschädigung für vermehrte Bedürfnisse, die gewöhnlich eine besondere Form der Heilungskosten darstellt. Eine Leis …
RS0030603 Rechtssatz 08.01.1976Zivilrecht
Kosten der Wohnungsadaptierung, um sie mit einem Rollstuhl benützen zu können, sind solche vermehrter Bedürfnisse.
RS0031056 Rechtssatz 20.10.1954Zivilrecht
Späteres neuerliches Schmerzengeld kann dann gewährt werden, wenn es sich um die Vergütung von Schmerzen handelt, die sich nicht als Fortsetzung der früheren darstellen, sondern die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten waren.
RS0031301 Rechtssatz 18.12.1969Zivilrecht
Der ersatzpflichtige Schädiger kann sich nicht auf die Unterhaltspflicht eines Dritten berufen (so schon SZ 33/140 ua).
RS0033711 Rechtssatz 08.01.1976Zivilrecht
Abandon durch Hinterlegung ist nur dann zulässig und wirksam, wenn die zugunsten des Versicherungsnehmers und aller aus dem Unfall anspruchsberechtigten Geschädigten und mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgt.
RS0033718 Rechtssatz 23.10.1969Zivilrecht
Die Ausübung des Abandonrechtes nach § 10 Abs 4 letzter Satz AKB betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und steht somit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Klage nicht im Wege.
RS0080747 Rechtssatz 08.01.1976Zivilrecht
Der Abandon wirkt nur im Innenverhältnis, dem gerichtlichen Erlag der Deckungssumme seitens des Verpflichteten oder des Versicherers kommt in Verhältnis Schädiger - Geschädigter keine Bedeutung zu.