Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht bezieht sich auf die zu 8 Ob 186/72 = ZVR 1973/201 ergangene oberstgerichtliche Entscheidung. Dort wird gesagt, daß es als wichtiger Erlagsgrund für den Haftpflichtigen im Sinne des § 1425 ABGB anzusehen sei, wenn auf Grund desselben schädigenden Ereignisses die mehreren Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche die Haftungshöchstsumme übersteigen, sich die forderungsberechtigten Geschädigten über die Höhe des jedem von ihnen zustehenden Ersatzbetrages nicht einigen können und dem Haftpflichtigen eine Klärung der Ansprüche nicht zugemutet werden kann. In dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall war somit zu prüfen, ob der beklagte Haftpflichtige (dort der Halter) zur Hinterlegung berechtigt war, während im vorliegenden Falle der Versicherer beklagt ist. Dessen Vorgehen ist aber, was für den Halter nicht zutrifft, im Lichte der Bestimmungen des § 156 VersVG zu beurteilen. Aus der besagten Entscheidung läßt sich daher für den gegebenen Fall nichts gewinnen. Gemäß § 156 Abs. 3 VersVG hat der Versicherer die Forderungen der mehreren Dritten nach Maßgabe des Abs. 2 nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Daß dieses Verfahren für den Versicherer unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, soll nicht verkannt werden, doch ändert dies nichts am gesetzlichen Auftrag. Der Versicherer hat - außer dem Abandon, siehe dazu unten - keine Möglichkeit, die Last des Verteilungsverfahrens auf andere zu überwälzen (Prölß - Martin[20], Anm. 8 zu § 156; Bruck - Möller - Johannsen[8], 4. Band, 125, B94). Nur wenn alle Dritten gepfändet haben, kann er sich der exekutionsmäßigen Hinterlegung (§ 307 EO - § 853 der ZPO) bedienen. Die Hinterlegung nach § 1425 ABGB (§ 372 BGB)ist ihm vorenthalten (Prölß - Martin, Anm. 8); sie soll dem Versicherer im Interesse der Beschleunigung der Befriedigung verwehrt werden (Ehrenzweig, Vertragsversicherungsrecht, 378 Abs. 3).Das Berufungsgericht bezieht sich auf die zu 8 Ob 186/72 = ZVR 1973/201 ergangene oberstgerichtliche Entscheidung. Dort wird gesagt, daß es als wichtiger Erlagsgrund für den Haftpflichtigen im Sinne des Paragraph 1425, ABGB anzusehen sei, wenn auf Grund desselben schädigenden Ereignisses die mehreren Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche die Haftungshöchstsumme übersteigen, sich die forderungsberechtigten Geschädigten über die Höhe des jedem von ihnen zustehenden Ersatzbetrages nicht einigen können und dem Haftpflichtigen eine Klärung der Ansprüche nicht zugemutet werden kann. In dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall war somit zu prüfen, ob der beklagte Haftpflichtige (dort der Halter) zur Hinterlegung berechtigt war, während im vorliegenden Falle der Versicherer beklagt ist. Dessen Vorgehen ist aber, was für den Halter nicht zutrifft, im Lichte der Bestimmungen des Paragraph 156, VersVG zu beurteilen. Aus der besagten Entscheidung läßt sich daher für den gegebenen Fall nichts gewinnen. Gemäß Paragraph 156, Absatz 3, VersVG hat der Versicherer die Forderungen der mehreren Dritten nach Maßgabe des Absatz 2, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Daß dieses Verfahren für den Versicherer unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, soll nicht verkannt werden, doch ändert dies nichts am gesetzlichen Auftrag. Der Versicherer hat - außer dem Abandon, siehe dazu unten - keine Möglichkeit, die Last des Verteilungsverfahrens auf andere zu überwälzen (Prölß - Martin[20], Anmerkung 8 zu Paragraph 156,; Bruck - Möller - Johannsen[8], 4. Band, 125, B94). Nur wenn alle Dritten gepfändet haben, kann er sich der exekutionsmäßigen Hinterlegung (Paragraph 307, EO - Paragraph 853, der ZPO) bedienen. Die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB (Paragraph 372, BGB)ist ihm vorenthalten (Prölß - Martin, Anmerkung 8); sie soll dem Versicherer im Interesse der Beschleunigung der Befriedigung verwehrt werden (Ehrenzweig, Vertragsversicherungsrecht, 378 Absatz 3,).
Das Verteilungsverfahren setzt nach herrschender Lehre nicht voraus, daß bereits alle Forderungen durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis (§ 156 Abs. 2 VersVG) festgestellt sind. Solche noch nicht festgestellten Forderungen hat der Versicherer nach § 156 Abs. 3, 2. Satz, im Verteilungsverfahren durch Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen, wenn er mit ihrer Geltendmachung bei entsprechender Sorgfalt rechnen muß (Prölß - Martin, Anm. 6; Bruck - Möller - Johannsen, B 96).Das Verteilungsverfahren setzt nach herrschender Lehre nicht voraus, daß bereits alle Forderungen durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis (Paragraph 156, Absatz 2, VersVG) festgestellt sind. Solche noch nicht festgestellten Forderungen hat der Versicherer nach Paragraph 156, Absatz 3, 2, Satz, im Verteilungsverfahren durch Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen, wenn er mit ihrer Geltendmachung bei entsprechender Sorgfalt rechnen muß (Prölß - Martin, Anmerkung 6; Bruck - Möller - Johannsen, B 96).
Da der Abandon nur im Innenverhältnis wirkt, dem gerichtlichen Erlag der Deckungssumme seitens des Haftpflichtigen oder des Versicherers im Verhältnis Schädiger-Geschädigter also keine schuldbefreiende Wirkung zukommt (ZVR 1958/ 125; ZVR 1970/157), ist Abandon durch Hinterlegung mit Wirkung gegen den Geschädigten nur dann zulässig, wenn sie zugunsten des Versicherungsnehmers und aller aus dem Unfall anspruchsberechtigten Geschädigten und mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgt (Prölß - Martin[20], Anm. 5 zu § 3 AHB = § 10 Abs. 4 AKB = Art. 3 Abs. 3 AKHB 1967). Daß die Zustimmung aller Beteiligten hier vorläge, wurde nicht behauptet.Da der Abandon nur im Innenverhältnis wirkt, dem gerichtlichen Erlag der Deckungssumme seitens des Haftpflichtigen oder des Versicherers im Verhältnis Schädiger-Geschädigter also keine schuldbefreiende Wirkung zukommt (ZVR 1958/ 125; ZVR 1970/157), ist Abandon durch Hinterlegung mit Wirkung gegen den Geschädigten nur dann zulässig, wenn sie zugunsten des Versicherungsnehmers und aller aus dem Unfall anspruchsberechtigten Geschädigten und mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgt (Prölß - Martin[20], Anmerkung 5 zu Paragraph 3, AHB = Paragraph 10, Absatz 4, AKB = Artikel 3, Absatz 3, AKHB 1967). Daß die Zustimmung aller Beteiligten hier vorläge, wurde nicht behauptet.
Hat der Versicherer unzulässigerweise nicht selbst die Verteilung vorgenommen, wird das Gericht die Höhe der der klagenden Partei zustehenden Forderung, die dem sich aus § 156 Abs. 3 VersVG ergebenden Verhältnis entspricht, festzustellen haben. Dabei ist auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung abzustellen (vgl. Prölß - Martin, Anm. 7).Hat der Versicherer unzulässigerweise nicht selbst die Verteilung vorgenommen, wird das Gericht die Höhe der der klagenden Partei zustehenden Forderung, die dem sich aus Paragraph 156, Absatz 3, VersVG ergebenden Verhältnis entspricht, festzustellen haben. Dabei ist auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung abzustellen vergleiche Prölß - Martin, Anmerkung 7).
Im Sinne des Vorgesagten fehlen somit Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Klagsanspruches ermöglichen, und zwar über die genaue Höhe der Ansprüche der Geschädigten und über die Höhe der im vorliegenden Fall heranzuziehenden amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme (§ 158c Abs. 3 VersVG; vgl. Prölß - Martin[20], Anm. 8 zu § 158c VVG). Ein Haftungshöchstbetrag nach § 15 EKHG kommt nicht in Betracht, weil die Haftung des "leistungsfreien" Versicherers durch § 158c VersVG erschöpfend geregelt ist. Die Verteilung hat auch hinsichtlich der Ansprüche von Sozialversicherungsträgern verhältnismäßig zu erfolgen. Solche Ansprüche sind - entgegen der in 2 Ob 363/65 = EvBl. 1966/310 = JBl. 1966, 423 = RZ 1966, 102 = ZVR 1966/341, vertretenen Ansicht - nicht mehr vorrangig zu behandeln (2 Ob 156, 157/75).Im Sinne des Vorgesagten fehlen somit Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Klagsanspruches ermöglichen, und zwar über die genaue Höhe der Ansprüche der Geschädigten und über die Höhe der im vorliegenden Fall heranzuziehenden amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme (Paragraph 158 c, Absatz 3, VersVG; vergleiche Prölß - Martin[20], Anmerkung 8 zu Paragraph 158 c, VVG). Ein Haftungshöchstbetrag nach Paragraph 15, EKHG kommt nicht in Betracht, weil die Haftung des "leistungsfreien" Versicherers durch Paragraph 158 c, VersVG erschöpfend geregelt ist. Die Verteilung hat auch hinsichtlich der Ansprüche von Sozialversicherungsträgern verhältnismäßig zu erfolgen. Solche Ansprüche sind - entgegen der in 2 Ob 363/65 = EvBl. 1966/310 = JBl. 1966, 423 = RZ 1966, 102 = ZVR 1966/341, vertretenen Ansicht - nicht mehr vorrangig zu behandeln (2 Ob 156, 157/75).