Rechtssatz RS0080822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080822
Geschäftszahl
2Ob363/65; 2Ob156/75 (2Ob157/75); 2Ob142/75; 2Ob273/76; 7Ob71/78; 7Ob65/80; 7Ob13/83; 2Ob79/17g; 2Ob142/16w
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Rechtssatz
Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte Geschädigte gelten im Rahmen des § 156 VersVG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. Der Gesetzgeber hat ein Vorzugsrecht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Anwendung des § 156 Abs 3 VersVG bewusst abgelehnt (mit Hinweisen auf die deutsche Lehre). Es ist aber die Sonderregelung des § 336 ASVG vor den allgemeinen Bestimmungen des § 156 VersVG zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhange der Sätze 1 und 2 des § 336 ASVG ist abzuleiten, dass dem Geschädigten für Schmerzengeld die bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme (Haftpflichtversicherung) zusteht, dass aber in allen anderen Belangen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger der Ersatzforderung des Verletzten im Range vorgehen.Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte Geschädigte gelten im Rahmen des Paragraph 156, VersVG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. Der Gesetzgeber hat ein Vorzugsrecht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG bewusst abgelehnt (mit Hinweisen auf die deutsche Lehre). Es ist aber die Sonderregelung des Paragraph 336, ASVG vor den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 156, VersVG zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhange der Sätze 1 und 2 des Paragraph 336, ASVG ist abzuleiten, dass dem Geschädigten für Schmerzengeld die bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme (Haftpflichtversicherung) zusteht, dass aber in allen anderen Belangen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger der Ersatzforderung des Verletzten im Range vorgehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 363/65
Entscheidungstext OGH 17.02.1966 2 Ob 363/65
Veröff: EvBl 1966/310 S 396 = JBl 1966,423 (mit ablehnender Besprechung von Bydlinski) = VersR 1966,647 = RZ 1966,102 = ZVR 1966/341 S 327
- 2 Ob 156/75
Entscheidungstext OGH 20.11.1975 2 Ob 156/75
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Keine vorrangige Behandlung des Sozialversicherungsträgers. (T1)
Veröff: RZ 1976/103 S 201 = ZAS 1977,20 (Selb) = ZVR 1976/331 S 353
- 2 Ob 142/75
Entscheidungstext OGH 20.11.1975 2 Ob 142/75
Teilweise gegenteilig; Veröff: SZ 48/124 = VersR 1977,168
- 2 Ob 273/76
Entscheidungstext OGH 02.06.1977 2 Ob 273/76
gegenteilig
Anm: Veröff: SZ 50/79 = ZVR 1978/245 S 282 (teilweise)
- 7 Ob 71/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 71/78
Teilweise gegenteilig; Veröff: ZVR 1980/332 S 348
- 7 Ob 65/80
Entscheidungstext OGH 25.06.1981 7 Ob 65/80
Teilweise gegenteilig
- 7 Ob 13/83
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 13/83
nur: Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte Geschädigte gelten im Rahmen des § 156 VersVG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. Der Gesetzgeber hat ein Vorzugsrecht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Anwendung des § 156 Abs 3 VersVG bewußt abgelehnt (mit Hinweisen auf die deutsche Lehre). Es ist aber die Sonderregelung des § 336 ASVG vor den allgemeinen Bestimmungen des § 156 VersVG zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhange der Sätze 1 und 2 des § 336 ASVG ist abzuleiten, daß dem Geschädigten für Schmerzengeld die bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme (Haftpflichtversicherung) zusteht. (T2)
Veröff: VersR 1984,1199
- 2 Ob 79/17g
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 79/17g
Teilweise gegenteilig
- 2 Ob 142/16w
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 142/16w
Auch; nur: Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte Geschädigte gelten im Rahmen des § 156 VersVG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. (T3); Veröff: SZ 2017/70
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0080822
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19660217_OGH0002_0020OB00363_6500000_001