Aus der Begründung:
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß das Klagebegehren nicht eindeutig formuliert ist. Eine Klage auf Erbringung bestimmter Leistungen "nach Zulangen der Versicherungssumme" gibt es ebensowenig wie etwa ein Begehren gemäß § 802 ABGB auf Zahlung "nach Zulangen der Verlassenschaft" (vgl. die Entscheidung 4, 6, zu § 802 ABGB, GMA[30]; 6 b und 6 c zu § 35 EO GMA[10]). Einem derartigen Urteil würde mangels Bestimmtheit der von der Beklagten zu erbringenden Leistung die Vollstreckbarkeit nach § 7 EO mangeln. Die Klägerin kann daher nur ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren erheben oder ein Begehren auf Feststellung, daß der Klägerin der Beklagten gegenüber ein bestimmter Anspruch zustehe, vorbehaltlich einer Herabsetzung nach § 156 Abs. 3 VersVG. Damit würde klargestellt, mit welcher Forderung die Klägerin an der Verteilung der Versicherungssumme durch die Beklagte teilzunehmen hat (vgl. Wussow[12], 1010, 1012 a letzter Absatz, 1499 d; BGH 36, 38). Sollte dann die Verteilung der Versicherungssumme durch die Beklagte nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfallen, müßte die Klägerin eine Leistungsklage einbringen. Darauf, daß die Klägerin ein solches Feststellungsbegehren erheben wollte, könnten ihre Ausführungen in der Berufungsmitteilung und im Rekurs hindeuten. In diesem Fall hätte sich das Erstgericht darauf zu beschränken, den Schadenersatzanspruch der Klägerin festzustellen.Zunächst ist darauf zu verweisen, daß das Klagebegehren nicht eindeutig formuliert ist. Eine Klage auf Erbringung bestimmter Leistungen "nach Zulangen der Versicherungssumme" gibt es ebensowenig wie etwa ein Begehren gemäß Paragraph 802, ABGB auf Zahlung "nach Zulangen der Verlassenschaft" vergleiche die Entscheidung 4, 6, zu Paragraph 802, ABGB, GMA[30]; 6 b und 6 c zu Paragraph 35, EO GMA[10]). Einem derartigen Urteil würde mangels Bestimmtheit der von der Beklagten zu erbringenden Leistung die Vollstreckbarkeit nach Paragraph 7, EO mangeln. Die Klägerin kann daher nur ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren erheben oder ein Begehren auf Feststellung, daß der Klägerin der Beklagten gegenüber ein bestimmter Anspruch zustehe, vorbehaltlich einer Herabsetzung nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG. Damit würde klargestellt, mit welcher Forderung die Klägerin an der Verteilung der Versicherungssumme durch die Beklagte teilzunehmen hat vergleiche Wussow[12], 1010, 1012 a letzter Absatz, 1499 d; BGH 36, 38). Sollte dann die Verteilung der Versicherungssumme durch die Beklagte nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfallen, müßte die Klägerin eine Leistungsklage einbringen. Darauf, daß die Klägerin ein solches Feststellungsbegehren erheben wollte, könnten ihre Ausführungen in der Berufungsmitteilung und im Rekurs hindeuten. In diesem Fall hätte sich das Erstgericht darauf zu beschränken, den Schadenersatzanspruch der Klägerin festzustellen.
Unter der Voraussetzung einer eindeutigen Formulierung des Klagebegehrens als Leistungsbegehren ist zu den von den Rekurswerbern aufgeworfenen Rechtsfragen zu sagen:
Auszugehen ist von der durch § 63 Abs. 1 KFG geschaffenen Rechtslage, wonach der geschädigte Dritte den ihm gegen einen Haftpflichtversicherten zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen kann. Die ausdrückliche Bezugnahme des Gesetzes auf den "Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages" stellt klar, daß der beklagte Versicherer dem Klagsanspruch alle im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages möglichen Einwendungen entgegenhalten kann. Die dem Klagsanspruch entgegengehaltene Behauptung des Haltpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des klagenden Geschädigten nicht aus, kann daher nur in dem jeweiligen Schadenersatzprozeß geprüft werden. Die Ansicht der Klägerin, daß der Haftpflichtprozeß ausschließlich der Festsetzung der Ansprüche des Geschädigten diene, die "Verteilung" der Haftpflichtversicherungssumme auf die einzelnen Geschädigten im Sinne des § 156 Abs. 3 VersVG jedoch nicht im Haftpflichtprozeß, sondern in einem späteren, allenfalls im Exekutionsverfahren vorzunehmen sei, ermangelt daher einer gesetzlichen Grundlage.Auszugehen ist von der durch Paragraph 63, Absatz eins, KFG geschaffenen Rechtslage, wonach der geschädigte Dritte den ihm gegen einen Haftpflichtversicherten zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen kann. Die ausdrückliche Bezugnahme des Gesetzes auf den "Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages" stellt klar, daß der beklagte Versicherer dem Klagsanspruch alle im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages möglichen Einwendungen entgegenhalten kann. Die dem Klagsanspruch entgegengehaltene Behauptung des Haltpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des klagenden Geschädigten nicht aus, kann daher nur in dem jeweiligen Schadenersatzprozeß geprüft werden. Die Ansicht der Klägerin, daß der Haftpflichtprozeß ausschließlich der Festsetzung der Ansprüche des Geschädigten diene, die "Verteilung" der Haftpflichtversicherungssumme auf die einzelnen Geschädigten im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG jedoch nicht im Haftpflichtprozeß, sondern in einem späteren, allenfalls im Exekutionsverfahren vorzunehmen sei, ermangelt daher einer gesetzlichen Grundlage.
Allerdings muß der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klagsanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, diesen seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was beispielsweise durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplans geschehen kann, dessen Uberprüfung dem Gericht, allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Versicherungsmathematik, ohne größere Schwierigkeit möglich sein wird.Allerdings muß der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klagsanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, diesen seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was beispielsweise durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplans geschehen kann, dessen Uberprüfung dem Gericht, allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Versicherungsmathematik, ohne größere Schwierigkeit möglich sein wird.
Jeder gegen den Versicherer "im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages" erhobene Anspruch ist nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertragsversicherungsrechtes zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist daher nach Maßgabe der §§ 156 Abs. 3, 155 Abs. 1 VersVG vorzugehen; dabei ist, um über die Ansprüche der Klägerin entscheiden zu können, eine Art Verteilung vorzunehmen. Daß, wie die Klägerin vermeint, die Bestimmungen über die Rentenkürzungen sich ausschließlich auf das Verhältnis Versicherer - Versicherungsnehmer bezögen, ist unrichtig. Verfehlt ist auch die von der Klägerin schon in ihrer Berufungsmitteilung vertretene Auffassung, daß die Vorschrift des § 155 Abs. 1 VersVG dann gegenstandslos sei, wenn, wie hier, in der Kfz-Pflichtversicherung der Dritte unmittelbar gegen den Versicherer vorgehe. Hier übersieht die Klägerin offenbar, daß die bezügliche, bei Prölß - Martin, Versicherungsvertragsgesetz[20], 703 zu findende Anmerkung sich auf die Vorschrift des § 155 Abs. 2 VersVG betreffend die vom Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten kraft Gesetzes zu leistende Sicherheit, bezieht, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielt.Jeder gegen den Versicherer "im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages" erhobene Anspruch ist nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertragsversicherungsrechtes zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist daher nach Maßgabe der Paragraphen 156, Absatz 3, 155, Absatz eins, VersVG vorzugehen; dabei ist, um über die Ansprüche der Klägerin entscheiden zu können, eine Art Verteilung vorzunehmen. Daß, wie die Klägerin vermeint, die Bestimmungen über die Rentenkürzungen sich ausschließlich auf das Verhältnis Versicherer - Versicherungsnehmer bezögen, ist unrichtig. Verfehlt ist auch die von der Klägerin schon in ihrer Berufungsmitteilung vertretene Auffassung, daß die Vorschrift des Paragraph 155, Absatz eins, VersVG dann gegenstandslos sei, wenn, wie hier, in der Kfz-Pflichtversicherung der Dritte unmittelbar gegen den Versicherer vorgehe. Hier übersieht die Klägerin offenbar, daß die bezügliche, bei Prölß - Martin, Versicherungsvertragsgesetz[20], 703 zu findende Anmerkung sich auf die Vorschrift des Paragraph 155, Absatz 2, VersVG betreffend die vom Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten kraft Gesetzes zu leistende Sicherheit, bezieht, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielt.
Zu beachten ist jedoch, daß im Sinne des § 156 Abs. 3 VersVG bei der "Verteilung" nicht, wie das Berufungsgericht vermeint, alle "mutmaßlichen" Gläubiger zu berücksichtigen sind, sondern neben den durch Vergleich, Urteil oder Anerkenntnis festgestellten die - wenn auch noch nicht festgestellten, so doch - bisher beim Versicherer geltend gemachten Forderungen der mehreren Geschädigten und schließlich jene, mit deren Geltendmachung der Versicherer bei entsprechender Sorgfalt rechnen muß und die er durch Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen hat (Prölß - Martin a. a. O., Anm. 6 zu § 156 VVG; Bruck - Möller - Johannsen, Kommentar zum VersVG[8], 4. Bd. B 96; 2 Ob 142/75; 7 Ob 33/76; 7 Ob 52/76). Aus der Bestimmung über die verhältnismäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter im Sinne des § 156 Abs. 3 VersVG folgt, daß der Haftpflichtversicherer behaupten und beweisen muß, welche Ansprüche außer dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher in dieser Richtung zu ergänzen.Zu beachten ist jedoch, daß im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG bei der "Verteilung" nicht, wie das Berufungsgericht vermeint, alle "mutmaßlichen" Gläubiger zu berücksichtigen sind, sondern neben den durch Vergleich, Urteil oder Anerkenntnis festgestellten die - wenn auch noch nicht festgestellten, so doch - bisher beim Versicherer geltend gemachten Forderungen der mehreren Geschädigten und schließlich jene, mit deren Geltendmachung der Versicherer bei entsprechender Sorgfalt rechnen muß und die er durch Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen hat (Prölß - Martin a. a. O., Anmerkung 6 zu Paragraph 156, VVG; Bruck - Möller - Johannsen, Kommentar zum VersVG[8], 4. Bd. B 96; 2 Ob 142/75; 7 Ob 33/76; 7 Ob 52/76). Aus der Bestimmung über die verhältnismäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG folgt, daß der Haftpflichtversicherer behaupten und beweisen muß, welche Ansprüche außer dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher in dieser Richtung zu ergänzen.
Daß dem Sozialversicherungsträger gemäß § 336 ASVG ein Vorrecht bei der "Verteilung" zukomme, wurde vom Berufungsgericht zutreffend verneint. Dazu hat der OGH in 2 Ob 156, 157/75 = RZ 1976/201, von einer früher vertretenen Rechtsansicht abgehend, ausgesprochen, daß eine vorrangige Behandlung der Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten der Bestimmung des § 336 ASVG nicht entspricht. Wohl hat der Geschädigte hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme, doch sind alle anderen Ansprüche des Geschädigten und Ersatzforderungen des Sozialversicherungsträgers (als des Legalzessionars) bei der Verteilung gleichrangig zu behandeln und daher aus der vorhandenen Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. Die Versicherungssumme ist den ersatzberechtigten Dritten nach dem Verhältnis der Beträge ihrer geltend gemachten (§ 156 Abs. 3 VersVG) Forderungen auszufolgen (siehe dazu Selb, Das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers, 46 und Punkt 8 der "Ergebnisse" 53). Auf § 336 ASVG ist nur insofern Bedacht zu nehmen, als darin für die Befriedigung des Schmerzengeldanspruches des Geschädigten ein Vorrang statuiert wird.Daß dem Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 336, ASVG ein Vorrecht bei der "Verteilung" zukomme, wurde vom Berufungsgericht zutreffend verneint. Dazu hat der OGH in 2 Ob 156, 157/75 = RZ 1976/201, von einer früher vertretenen Rechtsansicht abgehend, ausgesprochen, daß eine vorrangige Behandlung der Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten der Bestimmung des Paragraph 336, ASVG nicht entspricht. Wohl hat der Geschädigte hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme, doch sind alle anderen Ansprüche des Geschädigten und Ersatzforderungen des Sozialversicherungsträgers (als des Legalzessionars) bei der Verteilung gleichrangig zu behandeln und daher aus der vorhandenen Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. Die Versicherungssumme ist den ersatzberechtigten Dritten nach dem Verhältnis der Beträge ihrer geltend gemachten (Paragraph 156, Absatz 3, VersVG) Forderungen auszufolgen (siehe dazu Selb, Das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers, 46 und Punkt 8 der "Ergebnisse" 53). Auf Paragraph 336, ASVG ist nur insofern Bedacht zu nehmen, als darin für die Befriedigung des Schmerzengeldanspruches des Geschädigten ein Vorrang statuiert wird.
Der klagsgegenständliche Rentenanspruch der Klägerin ist daher bei der Verteilung nach den durch § 155 Abs. 1 VersVG in Verbindung mit Art. 3 AKHB gegebenen Richtlinien zu berechnen. Um dabei zu dem der Klägerin zustehenden "verhältnismäßigen Teil der Rente" zu gelangen, darf diese nur in betraglicher, nicht aber in zeitlicher Hinsicht gekürzt werden. Der Klägerin einen "höheren" Rentenbetrag für einen "kürzeren" Zeitraum zuzusprechen, wäre - die bezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes erscheinen unklar - mit § 155 Abs. 1 VersVG nicht vereinbar. Ein vorzeitiges Erlöschen der Rentenverpflichtung kommt dem Versicherer zugute (Prölß - Martin a. a. O., 702; SZ 33/70).Der klagsgegenständliche Rentenanspruch der Klägerin ist daher bei der Verteilung nach den durch Paragraph 155, Absatz eins, VersVG in Verbindung mit Artikel 3, AKHB gegebenen Richtlinien zu berechnen. Um dabei zu dem der Klägerin zustehenden "verhältnismäßigen Teil der Rente" zu gelangen, darf diese nur in betraglicher, nicht aber in zeitlicher Hinsicht gekürzt werden. Der Klägerin einen "höheren" Rentenbetrag für einen "kürzeren" Zeitraum zuzusprechen, wäre - die bezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes erscheinen unklar - mit Paragraph 155, Absatz eins, VersVG nicht vereinbar. Ein vorzeitiges Erlöschen der Rentenverpflichtung kommt dem Versicherer zugute (Prölß - Martin a. a. O., 702; SZ 33/70).
Im Recht befindet sich die Beklagte auch damit, daß der Klägerin Einkommenssteueranteile nicht zustehen, und zwar deshalb, weil es an einem entsprechenden Vorbringen fehlt. Da die Klägerin nämlich trotz diesbezüglichem Hinweis in der im ersten Rechtsgang erflossenen berufungsgerichtlichen Entscheidung dazu kein ergänzendes Vorbringen erstattete, kann nunmehr davon ausgegangen werden, daß sie, was im Hinblick auf die unzureichende Deckungssumme verständlich erschiene, einen solchen Zuspruch nicht anstrebt.
Zu Recht wendet sich die Klägerin schließlich gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß hinsichtlich der Abweisung ihrer Rentenansprüche für den Zeitraum vom 1. Feber 1987 bis 17. April 2007 durch das Erstgericht mangels Anfechtung Teilrechtskraft eingetreten sei. Dazu erklärte sie schon in ihrer Berufungsmitteilung, sie habe mangels einer Beschwerde und zwar deshalb kein Rechtsmittel gegen die Teilabweisung erhoben, weil die für ihre Ansprüche zur Verfügung stehende Deckungssumme in der Höhe von 304 818.32 S richtig ermittelt worden sei.
Dem ist im Sinne der folgenden Erwägungen beizupflichten:
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen könnte, weil er in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Von einem untrennbaren Sachzusammenhang kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Entscheidungsteiles möglich ist (Fasching IV, 31 und 45; NZ 1970, 41; 1 Ob 108/72; 1 Ob 205/72). Im vorliegenden Fall erfolgte der Rentenzuspruch für die Zeit ab 17. April 1974 "bis zur Erschöpfung der für die Klägerin zustehenden Deckungssumme von 304 818.32 S (somit bis Jänner 1987)". Dementsprechend wurde das über diesen Zeitraum hinausgehende Rentenbegehren vom 1. Feber 1987 bis 17. April 2007 abgewiesen. Eine quantitative Scheidung ist also nur hinsichtlich des Betrages von 304 818.32 S einerseits und der diesen Betrag übersteigenden Ansprüche andererseits erfolgt, nicht aber wurde eine Teilung der Deckungssumme von 304 818.32 S vorgenommen. Zwischen deren Höhe und dem Zeitraum, für welchen sie der Klägerin in Rentenform gebührt, besteht ein untrennbarer Sachzusammenhang, zumal weil sich der Rentenanspruch der Klägerin, wie oben dargelegt, nur in betraglicher, nicht jedoch in zeitlicher Hinsicht begrenzen läßt. Dies aber macht die Aufhebung des in zeitlicher Beziehung abweislichen Teils des Ersturteils erforderlich.Nach Lehre und Rechtsprechung kommt der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen könnte, weil er in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Von einem untrennbaren Sachzusammenhang kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Entscheidungsteiles möglich ist (Fasching römisch vier, 31 und 45; NZ 1970, 41; 1 Ob 108/72; 1 Ob 205/72). Im vorliegenden Fall erfolgte der Rentenzuspruch für die Zeit ab 17. April 1974 "bis zur Erschöpfung der für die Klägerin zustehenden Deckungssumme von 304 818.32 S (somit bis Jänner 1987)". Dementsprechend wurde das über diesen Zeitraum hinausgehende Rentenbegehren vom 1. Feber 1987 bis 17. April 2007 abgewiesen. Eine quantitative Scheidung ist also nur hinsichtlich des Betrages von 304 818.32 S einerseits und der diesen Betrag übersteigenden Ansprüche andererseits erfolgt, nicht aber wurde eine Teilung der Deckungssumme von 304 818.32 S vorgenommen. Zwischen deren Höhe und dem Zeitraum, für welchen sie der Klägerin in Rentenform gebührt, besteht ein untrennbarer Sachzusammenhang, zumal weil sich der Rentenanspruch der Klägerin, wie oben dargelegt, nur in betraglicher, nicht jedoch in zeitlicher Hinsicht begrenzen läßt. Dies aber macht die Aufhebung des in zeitlicher Beziehung abweislichen Teils des Ersturteils erforderlich.
Von den wie vorstehend angeführt anders beurteilten Punkten abgesehen, hat das Berufungsgericht aber die für die Berechnung der Rente maßgeblichen Grundsätze mit Hinweisen auf die einschlägige Literatur richtig aufgezeigt; beide Rekurswerber bringen dagegen nichts rechtlich Erhebliches vor. Es bedarf somit der neuerlichen Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens.