Rechtssatz RS0031499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031499
Geschäftszahl
2Ob273/76; 7Ob71/78; 7Ob13/83; 7Ob8/85; 2Ob79/17g
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Rechtssatz
Der Geschädigte hat hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme; alle anderen Ansprüche des Geschädigten und Ersatzforderungen des Sachverständigenträgers (Legalzessionar) sind bei der Verteilung gleich zu behandeln und daher aus der Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. Die Versicherungssumme ist den ersatzberechtigten Dritten nach dem Verhältnis ihrer geltend gemachten Forderungen auszufolgen, wobei auf § 336 ASVG nur insofern Bedacht zu nehmen ist, als darin für die Befriedigung des Schmerzengeldanspruches des Geschädigten ein Vorrang statuiert wird.Der Geschädigte hat hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme; alle anderen Ansprüche des Geschädigten und Ersatzforderungen des Sachverständigenträgers (Legalzessionar) sind bei der Verteilung gleich zu behandeln und daher aus der Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. Die Versicherungssumme ist den ersatzberechtigten Dritten nach dem Verhältnis ihrer geltend gemachten Forderungen auszufolgen, wobei auf Paragraph 336, ASVG nur insofern Bedacht zu nehmen ist, als darin für die Befriedigung des Schmerzengeldanspruches des Geschädigten ein Vorrang statuiert wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 273/76
Entscheidungstext OGH 02.06.1977 2 Ob 273/76
Veröff: SZ 50/79 = EvBl 1978/12 S 52 = 1978/245 S 282
- 7 Ob 71/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 71/78
nur: Der Geschädigte hat hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme; alle anderen Ansprüche des geschädigten und Ersatzforderungen des Sachverständigenträgers (Legalzessionar) sind bei der Verteilung gleich zu behandeln und daher aus der Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. (T1) Veröff: ZVR 1980/332 S 348 = VersR 1984,1198
- 7 Ob 13/83
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 13/83
nur T1
- 7 Ob 8/85
Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 8/85
nur T1; Veröff: EvBl 1986/18 S 88 = SZ 58/78
- 2 Ob 79/17g
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 79/17g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031499
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19770602_OGH0002_0020OB00273_7600000_003