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Entscheidung 2 Ob 79/17g×

Entscheidung 2 Ob 79/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031499 Rechtssatz 02.06.1977Zivilrecht
Der Geschädigte hat hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme; alle anderen Ansprüche des Geschädigten und Ersatzforderungen des Sachverständigenträgers (Legalzessionar) sind bei der Verteilun …
RS0035962 Rechtssatz 28.03.1950Zivilrecht
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0080696 Rechtssatz 24.04.1980Zivilrecht
Wie hoch im Hinblick auf sonstige Umstände eine Rückstellung und, damit verbunden, eine Kürzung des Rentendeckungskapitals anzusetzen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen im Sinne des § 273 ZPO ausgemittelt werden. Bei …
RS0080699 Rechtssatz 24.04.1980Zivilrecht
Besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass weitere, bisher nicht berücksichtigte Schmerzen auftreten werden, dann rechtfertigt die bloß abstrakte Möglichkeit einer solchen später entstehenden Forderung nicht die Verringerung des für die Errechnung der Rente zur …
RS0080810 Rechtssatz 20.11.1975Zivilrecht
Das Verteilungsverfahren im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG setzt nicht voraus, dass bereits alle Forderungen durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis (§ 156 Abs 2 VersVG) festgestellt sind. Solche noch nicht festgestellten Forderungen hat der Versicherer nac …
RS0080822 Rechtssatz 17.02.1966Zivilrecht
Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte Geschädigte gelten im Rahmen des § 156 VersVG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. Der Gesetzgeber hat ein Vorzugsrecht des Sozialversicherungsträgers …
RS0080830 Rechtssatz 20.11.1975Zivilrecht
Ersatzforderungen des Verletzten sind mit solchen des Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar gleichrangig zu behandeln und verhältnismäßig zu befriedigen.
RS0121220 Rechtssatz 07.09.2006Zivilrecht
Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den …