Rechtssatz RS0080696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080696
Geschäftszahl
7Ob26/80; 7Ob72/82; 8Ob40/83 (8Ob41/83); 2Ob59/13k; 2Ob79/17g; 2Ob207/20k
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Rechtssatz
Wie hoch im Hinblick auf sonstige Umstände eine Rückstellung und, damit verbunden, eine Kürzung des Rentendeckungskapitals anzusetzen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen im Sinne des § 273 ZPO ausgemittelt werden. Bei der Ermessensentscheidung sind nicht nur die Interessen des zum Ersatz verpflichteten Haftpflichtversicherers, sondern auch die Interessen des Geschädigten derart in Betracht zu ziehen, dass ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis erzielt wird. Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben.Wie hoch im Hinblick auf sonstige Umstände eine Rückstellung und, damit verbunden, eine Kürzung des Rentendeckungskapitals anzusetzen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen im Sinne des Paragraph 273, ZPO ausgemittelt werden. Bei der Ermessensentscheidung sind nicht nur die Interessen des zum Ersatz verpflichteten Haftpflichtversicherers, sondern auch die Interessen des Geschädigten derart in Betracht zu ziehen, dass ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis erzielt wird. Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 26/80
Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 26/80
- 7 Ob 72/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 72/82
Auch; nur: Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben. (T1)
- 8 Ob 40/83
Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 40/83
Auch; nur T1
- 2 Ob 59/13k
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 59/13k
Auch; nur T1
- 2 Ob 79/17g
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 79/17g
- 2 Ob 207/20k
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 207/20k
Beisatz: Vgl aber: Keine „zwingende Gleichschaltung“ zwischen den versicherungsrechtlich (bzw fiskal- oder aufsichtsrechtlich) notwendigen Rückstellungen durch den Versicherer für Rentenforderungen einerseits und der schadenersatzrechtlichen Barwertbildung andererseits. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2021/101
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080696
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19800424_OGH0002_0070OB00026_8000000_001