Entscheidungsgründe:
Mit der am 29.4.1983 eingelangten Klage begehrte die Erstklägerin den Zuspruch von S 279.042, die Zweitklägerin von S 34.453. Die beiden Klägerinnen brachten vor, sie hätten als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. als Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung an den bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Ing.Manfred H die ihnen im Sinne des dritten und vierten Abschnittes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes obliegenden Leistungen erbracht und erbrächten diese auch weiterhin. Der Aufwand der Erstklägerin betrage bis zum 30.9.1982 S 1,615.582,30, jener der Zweitklägerin bis zu diesem Zeitpunkt S 226.955,90. Soweit die Klägerinnen Leistungen zu erbringen hätten, seien die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gemäß § 332 Abs.1 ASVG auf sie übergegangen. Die Beklagte habe sich bereit erklärt, die Versicherungssumme von S 2,400.000 für die Befriedigung der aus dem Unfallereignis ersatzberechtigten Personen zur Verfügung zu stellen. Die Ersatzansprüche der als Legalzessionare in Betracht kommenden Versicherungsträger - der beiden Klägerinnen sowie der Betriebskrankenkasse Donawitz - überstiegen die zur Verfügung stehende Versicherungssumme bei weitem - ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch der Geschädigten gehe diesen Ersatzansprüchen im Rang vor -, sodaß ein Ersatz nur im Verhältnis des Aufwandes durchgeführt werden könne. Ansprüche auf die Versicherungssumme würden aber auch, gestützt auf § 67 Abs.1 VersVG, von der I erhoben, mit der Behauptung, sie habe als privater Krankenversicherer des Geschädigten im Rahmen einer von diesem abgeschlossenen freiwilligen Zusatzkrankenversicherung S 172.647 an Versicherungsleistungen aufgewendet und sei berechtigt, im gleichen Rang wie die Sozialversicherungsträger den gekürzten Betrag von S 168.262,38 aus der Versicherungssumme zu begehren. Nach Auffassung der Klägerinnen bestehe der von der I geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht, da die Berücksichtigung dieses Anspruches zum Nachteil des Versicherten geschehe. Den Schadenersatzansprüchen des Geschädigten im Sinne des § 67 VersVG stünden die Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger als der Legalzessionare gleich. Der Vorrang der Ansprüche des Geschädigten erstrecke sich auch auf die Sozialversicherungsträger. Ihre Ersatzansprüche als Legalzessionare seien rechtlich mit den auf sie übergegangenen Ersatzansprüchen des Geschädigten ident. Habe deshalb die Befriedigung der Ansprüche der I eine Schmälerung der Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger - und zwar nicht nur für die technischen Kapitalforderungen, sondern auch für die technischen Rentenforderungen in der Zukunft - zur Folge, müsse dies im Sinne des § 67 VersVG als Nachteil für den Versicherungsnehmer angesehen werden. Die Beklagte vertrete dem entgegen die Ansicht, es seien bei der Aufteilung nach § 156 Abs.3 VersVG auch die Ansprüche der I zu berücksichtigen. Dies würde jedoch zu einer umfangreicheren Kürzung der Ansprüche der Klägerinnen führen. Ohne Berücksichtigung der Ansprüche der I hafte für die Erstklägerin - unter Berücksichtigung einer Acontozahlung von S 1Mit der am 29.4.1983 eingelangten Klage begehrte die Erstklägerin den Zuspruch von S 279.042, die Zweitklägerin von S 34.453. Die beiden Klägerinnen brachten vor, sie hätten als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. als Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung an den bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Ing.Manfred H die ihnen im Sinne des dritten und vierten Abschnittes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes obliegenden Leistungen erbracht und erbrächten diese auch weiterhin. Der Aufwand der Erstklägerin betrage bis zum 30.9.1982 S 1,615.582,30, jener der Zweitklägerin bis zu diesem Zeitpunkt S 226.955,90. Soweit die Klägerinnen Leistungen zu erbringen hätten, seien die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG auf sie übergegangen. Die Beklagte habe sich bereit erklärt, die Versicherungssumme von S 2,400.000 für die Befriedigung der aus dem Unfallereignis ersatzberechtigten Personen zur Verfügung zu stellen. Die Ersatzansprüche der als Legalzessionare in Betracht kommenden Versicherungsträger - der beiden Klägerinnen sowie der Betriebskrankenkasse Donawitz - überstiegen die zur Verfügung stehende Versicherungssumme bei weitem - ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch der Geschädigten gehe diesen Ersatzansprüchen im Rang vor -, sodaß ein Ersatz nur im Verhältnis des Aufwandes durchgeführt werden könne. Ansprüche auf die Versicherungssumme würden aber auch, gestützt auf Paragraph 67, Absatz eins, VersVG, von der römisch eins erhoben, mit der Behauptung, sie habe als privater Krankenversicherer des Geschädigten im Rahmen einer von diesem abgeschlossenen freiwilligen Zusatzkrankenversicherung S 172.647 an Versicherungsleistungen aufgewendet und sei berechtigt, im gleichen Rang wie die Sozialversicherungsträger den gekürzten Betrag von S 168.262,38 aus der Versicherungssumme zu begehren. Nach Auffassung der Klägerinnen bestehe der von der römisch eins geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht, da die Berücksichtigung dieses Anspruches zum Nachteil des Versicherten geschehe. Den Schadenersatzansprüchen des Geschädigten im Sinne des Paragraph 67, VersVG stünden die Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger als der Legalzessionare gleich. Der Vorrang der Ansprüche des Geschädigten erstrecke sich auch auf die Sozialversicherungsträger. Ihre Ersatzansprüche als Legalzessionare seien rechtlich mit den auf sie übergegangenen Ersatzansprüchen des Geschädigten ident. Habe deshalb die Befriedigung der Ansprüche der römisch eins eine Schmälerung der Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger - und zwar nicht nur für die technischen Kapitalforderungen, sondern auch für die technischen Rentenforderungen in der Zukunft - zur Folge, müsse dies im Sinne des Paragraph 67, VersVG als Nachteil für den Versicherungsnehmer angesehen werden. Die Beklagte vertrete dem entgegen die Ansicht, es seien bei der Aufteilung nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG auch die Ansprüche der römisch eins zu berücksichtigen. Dies würde jedoch zu einer umfangreicheren Kürzung der Ansprüche der Klägerinnen führen. Ohne Berücksichtigung der Ansprüche der römisch eins hafte für die Erstklägerin - unter Berücksichtigung einer Acontozahlung von S 1
Mio. - ein Restbetrag von S 279.042 aus, für die Zweitklägerin ein Betrag von S 34.453.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, Ing.Manfred H sei bereits endgültig abgefunden worden. Weitere Ansprüche des Direktgeschädigten hätten daher bei der Aufteilung der restlichen Vesicherungssumme außer Betracht zubleiben. Stehe dem Privatversicherer ein Regreßrecht zu, gebühre der Erstklägerin (insgesamt) ein Betrag von S 1,145.232, der I von S 168.263; der Zweitklägerin stünden in diesem Fall keine Zahlungen zu. Die Beklagte anerkenne daher gegenüber der Erstklägerin einen Betrag von S 145.232. Die I habe als Privatkrankenversicherer die höheren Krankenhausverpflegskosten des Direktgeschädigten zur Gänze abgedeckt. Sie sei daher berechtigt, sich mit ihren Aufwendungen im Deckungskonkurs zu beteiligen. Ing.H wäre auch dann, wenn er nicht krankenversichert gewesen wäre, berechtigt gewesen, sich 'auf Klasse' zu legen. In diesem Fall wären die Direktansprüche des Ing.H aus der höheren Krankenhausrechnung bei der Verteilung ohne Zweifel zu berücksichtigen gewesen. Da die I diese Kosten übernommen habe, sei der Schadenersatzanspruch aus dem versicherten Risiko ohne Hinterlassung eines Direktanspruches gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen. Es bestehe demnach nur eine Konkurrenz mit nicht kongruenten Ansprüchen.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, Ing.Manfred H sei bereits endgültig abgefunden worden. Weitere Ansprüche des Direktgeschädigten hätten daher bei der Aufteilung der restlichen Vesicherungssumme außer Betracht zubleiben. Stehe dem Privatversicherer ein Regreßrecht zu, gebühre der Erstklägerin (insgesamt) ein Betrag von S 1,145.232, der römisch eins von S 168.263; der Zweitklägerin stünden in diesem Fall keine Zahlungen zu. Die Beklagte anerkenne daher gegenüber der Erstklägerin einen Betrag von S 145.232. Die römisch eins habe als Privatkrankenversicherer die höheren Krankenhausverpflegskosten des Direktgeschädigten zur Gänze abgedeckt. Sie sei daher berechtigt, sich mit ihren Aufwendungen im Deckungskonkurs zu beteiligen. Ing.H wäre auch dann, wenn er nicht krankenversichert gewesen wäre, berechtigt gewesen, sich 'auf Klasse' zu legen. In diesem Fall wären die Direktansprüche des Ing.H aus der höheren Krankenhausrechnung bei der Verteilung ohne Zweifel zu berücksichtigen gewesen. Da die römisch eins diese Kosten übernommen habe, sei der Schadenersatzanspruch aus dem versicherten Risiko ohne Hinterlassung eines Direktanspruches gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen. Es bestehe demnach nur eine Konkurrenz mit nicht kongruenten Ansprüchen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Erstklägerin S
145.232 zu bezahlen; das Mehrbegehren der Erstklägerin von S 133.810 s. A. und das Begehren der Zweitklägerin wies es ab. Das Erstgerich traf folgende Feststellungen:
Die Beklagte haftet auf Grund des Schadensereignisses vom 7.6.1979 mit einer Deckungssumme von S 2,400.000. Dieser Betrag reicht nicht aus, um sämtliche Forderungen zu befriedigen. Mit Ing.Manfred H wurde über einen Betrag von S 839.492 - davon S 820.000 Schmerzengeld und S 19.492
Fahrkostenersatz - ein Abfindungsvergleich geschlossen. Bei Berücksichtigung der Forderung der I als Privatversicherer des Verletzten steht der Erstklägerin ein Betrag von insgesamt S 1,145.232 zu, der Zweitklägerin steht in diesem Fall kein Ersatzbetrag zu.Fahrkostenersatz - ein Abfindungsvergleich geschlossen. Bei Berücksichtigung der Forderung der römisch eins als Privatversicherer des Verletzten steht der Erstklägerin ein Betrag von insgesamt S 1,145.232 zu, der Zweitklägerin steht in diesem Fall kein Ersatzbetrag zu.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Versicherer habe gemäß § 156 Abs.3 VersVG die Forderungen mehrerer Dritter, wenn die Forderungen die Versicherungssumme übersteigen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Gemäß § 67 Abs.1 VersVG gehe der Anspruch des Geschädigten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetze. Der übergang könne nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Die Regreßforderung des Versicherers trete daher gegenüber noch offenen Forderungen des Versicherungsnehmers zurück. Ing.H habe einen Abfindungsvergleich geschlossen und könne weitere Ansprüche an die Beklagte nicht mehr stellen. Die Berücksichtigung der Ansprüche der I erfolge daher nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Versicherer habe gemäß Paragraph 156, Absatz 3, VersVG die Forderungen mehrerer Dritter, wenn die Forderungen die Versicherungssumme übersteigen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG gehe der Anspruch des Geschädigten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetze. Der übergang könne nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Die Regreßforderung des Versicherers trete daher gegenüber noch offenen Forderungen des Versicherungsnehmers zurück. Ing.H habe einen Abfindungsvergleich geschlossen und könne weitere Ansprüche an die Beklagte nicht mehr stellen. Die Berücksichtigung der Ansprüche der römisch eins erfolge daher nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers.
Das Urteil des Erstgerichtes ist in seinem stattgebenden Teil unangefochten geblieben. In seinem abweisenden Teil hob es das Berufungsgericht unter Rechtskraftvorbehalt auf. Durch den Unfall vom 7.6.1979 sei eine Reihe von Schadenersatzansprüchen entstanden, die zumindest eine 'juristische Sekunde' lang Ing.Manfred H zugestanden seien. Einige von diesen Ansprüchen seien bei Ing.H verblieben, andere seien an Sozial- und (möglicherweise) Privatversicherungen übergegangen. Innerhalb dieser Teilansprüche habe daher zunächst der (allenfalls) verbleibende Restanspruch Ing.HS mit dem auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruchsteil konkurriert, wobei die Lage in der Sozialversicherung und in der Vertragsversicherung insofern verschieden sei, als gemäß § 332 ASVG das sogenannte Quotenvorrecht dem Sozialversicherer zustehe, gemäß § 67 Abs.1Das Urteil des Erstgerichtes ist in seinem stattgebenden Teil unangefochten geblieben. In seinem abweisenden Teil hob es das Berufungsgericht unter Rechtskraftvorbehalt auf. Durch den Unfall vom 7.6.1979 sei eine Reihe von Schadenersatzansprüchen entstanden, die zumindest eine 'juristische Sekunde' lang Ing.Manfred H zugestanden seien. Einige von diesen Ansprüchen seien bei Ing.H verblieben, andere seien an Sozial- und (möglicherweise) Privatversicherungen übergegangen. Innerhalb dieser Teilansprüche habe daher zunächst der (allenfalls) verbleibende Restanspruch Ing.HS mit dem auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruchsteil konkurriert, wobei die Lage in der Sozialversicherung und in der Vertragsversicherung insofern verschieden sei, als gemäß Paragraph 332, ASVG das sogenannte Quotenvorrecht dem Sozialversicherer zustehe, gemäß Paragraph 67, Absatz eins
Satz 2 VersVG jedoch dem Versicherungsnehmer. Die verschiedene Behandlung des Direktgeschädigten und des Legalzessionars wirke sich also zunächst nur innerhalb der jeweiligen Einzelforderung aus, wobei darauf geachtet werden müsse, ob die Leistungen des Versicherers auch kongruent sind. Habe der Privatversicherer das von ihm versicherte Risiko voll gedeckt, stehe sein Regreßanspruch den sonstigen Schadenersatzforderungen seines Versicherungsnehmers aus einem nicht versicherten Risiko gleichrangig gegenüber. Im selben Sinn seien die Ansprüche des Geschädigten mit den Ersatzforderungen des Sozialversicherungsträgers gleichrangig zu behandeln und verhältnismäßig zu befriedigen, wobei die Vesicherungssumme den ersatzberechtigten Dritten nach dem Verhältnis der Beträge ihrer geltend gemachten Forderungen auszufolgen sei. Es stellten also keinesfalls die gesamten bürgerlich-rechtlichen Ersatzansprüche einen einheitlichen Rechnungsposten dar, welcher in dieser Form auf den Sozialversicherungsträger übergehen könnte. Nun sei es aber auch möglich, daß auf einen konkreten Ersatzanspruch des Direktgeschädigten kongruente Leistungen sowohl des Sozialversicherers, als auch des Privatversicherers erbracht worden sind, wenn also etwa Letzerer nicht für eine verbesserte ärztliche Versorgung aufkomme, sondern lediglich einen Selbstbehalt decke. In diesem Fall sei wesentlich, daß der Anspruch des Geschädigten gemäß § 332 ASVG bei diesem nur eine 'juristische Sekunde' verbleibe und sogleich an den Sozialversicherungsträger als Legalzessionar übergehe, während der Rechtsübergang in der Privatversicherung gemäß § 67 Abs.1 VersVG mit dem Ersatz des Schadens durch den Privatversicherer erfolge, also auf jeden Fall später. Der Privatversicherer sei in einem solchen Fall durch ein doppeltes Quotenvorrecht benachteiligt: das des Sozialversicherers gegenüber seinem Versicherten und das des Versicherten gegenüber dem Privatversicherer. Diese doppelte Schlechterstellung könne sich allerdings nur dort auswirken, wo kongruente Leistungen sowohl vom Privat- als auch vom Sozialversicherer erbracht worden seien. Im bisherigen Verfahren sei die Frage der Kongruenz der jeweiligen Leistungen nicht ausreichend geklärt worden. Dazu komme, daß zwischen Leistungen der privaten Krankenversicherung im Rahmen einer Summenversicherung und solchen im Rahmen einer Schadenversicherung zu unterscheiden sei. Nach der Rechtsprechung würden nur die von einer Krankenversicherung bezahlten Heilbehandlungs- bzw. örztekosten der Legalzession unterworfen, nicht aber das Tage- und Sterbegeld. Es könne nicht einfach zu Gunsten der Klägerinnen angenommen werden, daß es sich bei den Leistungen der Beklagten (gemeint wohl: der I) um (womöglich doppelt) kongruente aus der Schadenversicherung gehandelt habe. Der erstmals in der Berufung gegebene Hinweis auf das Vorliegen einer Summenversicherung stelle keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar, sondern der Sache nach eine zutreffende Rüge eines Feststellungsmangels, der auf eine unzureichende Handhabung der Prozeßleitungspflicht zurückzuführen sei.Satz 2 VersVG jedoch dem Versicherungsnehmer. Die verschiedene Behandlung des Direktgeschädigten und des Legalzessionars wirke sich also zunächst nur innerhalb der jeweiligen Einzelforderung aus, wobei darauf geachtet werden müsse, ob die Leistungen des Versicherers auch kongruent sind. Habe der Privatversicherer das von ihm versicherte Risiko voll gedeckt, stehe sein Regreßanspruch den sonstigen Schadenersatzforderungen seines Versicherungsnehmers aus einem nicht versicherten Risiko gleichrangig gegenüber. Im selben Sinn seien die Ansprüche des Geschädigten mit den Ersatzforderungen des Sozialversicherungsträgers gleichrangig zu behandeln und verhältnismäßig zu befriedigen, wobei die Vesicherungssumme den ersatzberechtigten Dritten nach dem Verhältnis der Beträge ihrer geltend gemachten Forderungen auszufolgen sei. Es stellten also keinesfalls die gesamten bürgerlich-rechtlichen Ersatzansprüche einen einheitlichen Rechnungsposten dar, welcher in dieser Form auf den Sozialversicherungsträger übergehen könnte. Nun sei es aber auch möglich, daß auf einen konkreten Ersatzanspruch des Direktgeschädigten kongruente Leistungen sowohl des Sozialversicherers, als auch des Privatversicherers erbracht worden sind, wenn also etwa Letzerer nicht für eine verbesserte ärztliche Versorgung aufkomme, sondern lediglich einen Selbstbehalt decke. In diesem Fall sei wesentlich, daß der Anspruch des Geschädigten gemäß Paragraph 332, ASVG bei diesem nur eine 'juristische Sekunde' verbleibe und sogleich an den Sozialversicherungsträger als Legalzessionar übergehe, während der Rechtsübergang in der Privatversicherung gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG mit dem Ersatz des Schadens durch den Privatversicherer erfolge, also auf jeden Fall später. Der Privatversicherer sei in einem solchen Fall durch ein doppeltes Quotenvorrecht benachteiligt: das des Sozialversicherers gegenüber seinem Versicherten und das des Versicherten gegenüber dem Privatversicherer. Diese doppelte Schlechterstellung könne sich allerdings nur dort auswirken, wo kongruente Leistungen sowohl vom Privat- als auch vom Sozialversicherer erbracht worden seien. Im bisherigen Verfahren sei die Frage der Kongruenz der jeweiligen Leistungen nicht ausreichend geklärt worden. Dazu komme, daß zwischen Leistungen der privaten Krankenversicherung im Rahmen einer Summenversicherung und solchen im Rahmen einer Schadenversicherung zu unterscheiden sei. Nach der Rechtsprechung würden nur die von einer Krankenversicherung bezahlten Heilbehandlungs- bzw. örztekosten der Legalzession unterworfen, nicht aber das Tage- und Sterbegeld. Es könne nicht einfach zu Gunsten der Klägerinnen angenommen werden, daß es sich bei den Leistungen der Beklagten (gemeint wohl: der römisch eins) um (womöglich doppelt) kongruente aus der Schadenversicherung gehandelt habe. Der erstmals in der Berufung gegebene Hinweis auf das Vorliegen einer Summenversicherung stelle keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar, sondern der Sache nach eine zutreffende Rüge eines Feststellungsmangels, der auf eine unzureichende Handhabung der Prozeßleitungspflicht zurückzuführen sei.
Der Aufhebungsbeschluß wird von beiden Parteien aus dem Grunde unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die Klägerinnen beantragen, der Oberste Gerichtshof möge in der Sache selbst durch Urteil die Beklagte schuldig erkennen, der Erstklägerin den Restbetrag von S 133.810 s.A. und der Zweitklägerin den Betrag von S
34.453 s.A. zu bezahlen. Die Beklagte stellt den Antrag, in der Sache selbst im Sinne einer Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes zu erkennen.
In ihren Rekursbeantwortungen beantragen beide Parteien, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.