Rechtssatz RS0085015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085015
Entscheidungsdatum
09.05.1985
Rechtssatz
Zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers und den Forderungen des Geschädigten (seines Privatversicherers) für verbesserte ärztliche Versorgung in der höheren Gebührenklasse der Krankenhäuser besteht Kongruenz, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die medizinisch notwendig waren, vom Sozialversicherer aber nicht zu ersetzen sind. Ohne diese Voraussetzung daher kein Zuspruch dieser Kosten im Fall des Deckungskonkurses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0085015
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00008_8500000_001