Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0030569×

Rechtssatz RS0030569

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030569

Geschäftszahl

2Ob135/77; 7Ob46/14m

Entscheidungsdatum

22.04.2014

Rechtssatz

Wenn ein Fachschulingenieur in leitender Stellung die Anbringung von Drahtseilen im Widerspruch zu den Regeln der Technik ausdrücklich anordnet, so stellt dies unzweifelhaft klar, daß er einfache und naheliegende Überlegungen, die von ihm nach seiner beruflichen Erfahrung erwartet werden konnten, nicht anstellte oder ihnen gar zuwiderhandelte. Er hat grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 135/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 2 Ob 135/77
  • 7 Ob 46/14m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 46/14m
    Vgl auch; Beisatz aber: Zwar kann nicht gesagt werden, dass ein Verstoß gegen die Regeln der Technik (oder den Stand der Technik) immer grobe Fahrlässigkeit nahelegt, aber je naheliegender, einleuchtender und im Hinblick auf die Schadensabwehr wichtiger die Technik‑Regeln sind, desto eher wird ihre Missachtung den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit rechtfertigen können. (T1); Veröff: SZ 2014/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0030569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19770915_OGH0002_0020OB00135_7700000_001