Rechtssatz RS0030569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030569
Entscheidungsdatum
22.04.2014
Rechtssatz
Wenn ein Fachschulingenieur in leitender Stellung die Anbringung von Drahtseilen im Widerspruch zu den Regeln der Technik ausdrücklich anordnet, so stellt dies unzweifelhaft klar, daß er einfache und naheliegende Überlegungen, die von ihm nach seiner beruflichen Erfahrung erwartet werden konnten, nicht anstellte oder ihnen gar zuwiderhandelte. Er hat grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 135/77
Entscheidungstext OGH 15.09.1977 2 Ob 135/77
- 7 Ob 46/14m
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 46/14m
Vgl auch; Beisatz aber: Zwar kann nicht gesagt werden, dass ein Verstoß gegen die Regeln der Technik (oder den Stand der Technik) immer grobe Fahrlässigkeit nahelegt, aber je naheliegender, einleuchtender und im Hinblick auf die Schadensabwehr wichtiger die Technik‑Regeln sind, desto eher wird ihre Missachtung den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit rechtfertigen können. (T1); Veröff: SZ 2014/38
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0030569
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19770915_OGH0002_0020OB00135_7700000_001