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Rechtssatz RS0030685×

Rechtssatz RS0030685

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030685

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Norm

AngG §27 Z2 E2
AngG §27 E4
BEinstG §3 Abs1
BEinstG §6 Abs1
BEinstG §7
BEinstG §8
BEinstG §15

Rechtssatz

Auch wenn sich der besondere Entlassungsschutz für Behinderte darin erschöpft, dass eine Entlassung ohne Entlassungsgrund jedenfalls unwirksam ist und eine Einschränkung der gesetzlichen Entlassungsgründe nicht stattfindet, kann bei Prüfung der Relevanz der geltend gemachten Entlassungsgründe der sich insbesondere aus den Bestimmungen der Paragraphen 3, Abs1, 6 Absatz eins, 7, 8 und 15 BEinstG ergebende, für die Behinderten entwickelte Schutzzweck nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. Soweit ein Behinderter zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung in dem Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden. Er ist gegen Angriffe aus dem Grunde einer durch seine Behinderung bedingten unzulänglichen Arbeitsleistung zu schützen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 219/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 219/92
    Veröff: DRdA 1993,284 (Ernst)
  • 8 ObA 157/02z
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 157/02z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gerechtfertigte Entlassung eines Behinderten wegen Dienstunfähigkeit nach Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension und seiner Erklärung, auf Grund seines Gesundheitszustandes seine Aufgaben nicht mehr "kundenzufriedenstellend" bewältigen zu können. (T1)
  • 8 ObA 111/03m
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 111/03m
    nur: Soweit ein Behinderter zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung in dem Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden. Er ist gegen Angriffe aus dem Grunde einer durch seine Behinderung bedingten unzulänglichen Arbeitsleistung zu schützen. (T2);
    Beisatz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. (T3)
  • 9 ObA 127/12k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 127/12k
    Veröff: SZ 2013/21

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Behinderteneinstellungsgesetz, Dienstunfähigkeit, Unfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Maßstab, Fürsorgepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00219_9200000_003