Rechtssatz RS0030735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030735
Entscheidungsdatum
21.10.1987
Rechtssatz
Auch wenn durch einen Brand eine Betriebsunterbrechung eingetreten ist und der Franchisegeber eine Herabsetzung der Mindestfranchisegebühr verweigerte, ist der Franchisenehmer, der seinen Baumarkt auf eigene Gefahr zu führen hat, nicht berechtigt, den Vertrag mittels außerordentliche Aufkündigung zu lösen, da sein Risiko versicherbar war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030735
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_0010OB00641_8700000_005