Rechtssatz RS0030801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030801
Geschäftszahl
1Ob321/75; 7Ob554/76
Entscheidungsdatum
18.03.1976
Norm
ABGB §1118 D
MG §19 Abs2 Z4 Bb
MG §19 Abs2 Z4 Bc
MG §21a Abs6
MGNov 1974 ArtIII Z2
Rechtssatz
Die Übergangsbestimmungen des Art III Abs 2 MG Nov 1974 enthält keine Regelung über vor dem Inkrafttreten der MG Nov eingebrachte Klagen nach § 1118 ABGB Fall 3. Da solche Klagen nur der Durchsetzung der Rechtsfolgen der bereits eingetretenen Vertragsauflösung dienen, bedeutet die im § 21 a Abs 6 MG normierte Unzulässigkeit solcher Klagen, daß der Anspruch auf Durchsetzung der Rechtsfolgen der eingetretenen Auflösung mit dem Inkrafttreten der MG Nov 1974 nicht mehr zulässig ist. Liegt der Schluß der mündlichen Verhandlung I.Instanz nach dem 01.08.1974, so ist die Klage aus materiellrechtlichen Gründen abzuweisen.Die Übergangsbestimmungen des Artikel römisch drei, Absatz 2, MG Nov 1974 enthält keine Regelung über vor dem Inkrafttreten der MG Nov eingebrachte Klagen nach Paragraph 1118, ABGB Fall 3. Da solche Klagen nur der Durchsetzung der Rechtsfolgen der bereits eingetretenen Vertragsauflösung dienen, bedeutet die im Paragraph 21, a Absatz 6, MG normierte Unzulässigkeit solcher Klagen, daß der Anspruch auf Durchsetzung der Rechtsfolgen der eingetretenen Auflösung mit dem Inkrafttreten der MG Nov 1974 nicht mehr zulässig ist. Liegt der Schluß der mündlichen Verhandlung römisch eins.Instanz nach dem 01.08.1974, so ist die Klage aus materiellrechtlichen Gründen abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030801
Dokumentnummer
JJR_19760211_OGH0002_0010OB00321_7500000_001