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Rechtssatz RS0030802

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030802

Geschäftszahl

4Ob562/91

Entscheidungsdatum

22.10.1991

Rechtssatz

Schließt der Erziehungsberechtigte auf den Namen des Kindes einen Bausparvertrag mit dem Rechtsfolgewillen, daß die angesparten Guthaben auch wirklich Kindesvermögen sein sollen bedarf es - wenn der Erziehungsberechtigte die Einzahlungen aus seinem eigenen Einkommen leisten wollte im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Kind noch eines weiteren Rechtsgrundes in Form eines Rechtsgeschäftes, mit dem er sich ihm gegenüber zur Leistung der Mindestpflichtsparbeiträge verpflichtet. Dabei muß aber der schenkende Berechtigte nicht nur beim Abschluß des Bausparvertrages, sondern auch noch bei jeder Einzahlung die Absicht haben, unentgeltlich Vermögenswerte zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 562/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 562/91
    Veröff: ÖBA 1992,274 (Iro) = EFSlg 28/9 = SZ 64/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0030802

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00562_9100000_002