Die Revision ist schon deshalb gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil zu den hier in Zusammenhang mit dem Abschluß von Bausparverträgen durch einen gesetzlichen Vertreter im Namen minderjähriger Kinder zu lösenden Rechtsfragen eine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Soweit sich die von den Vorinstanzen herangezogene Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien EFSlg 54.174 auf eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes berufen hat (JBl 1977, 600 = NZ 1978, 11; 5 Ob 45/72; 6 Ob 731/78; 7 Ob 695/81 = HS 13.001), ist nur die erstgenannte Entscheidung einschlägig; in ihr wurde aber lediglich - im Anschluß an Avancini (Das Sparbuch im österreichischen Recht 42) und ZBl 1934/243 - ausgesprochen, daß Bausparbriefe keine Sparurkunden wie Sparbücher, also keine Wertpapiere sind, sondern lediglich Beweisurkunden über das zwischen dem Sparer und seinem Vertragspartner bestehende Rechtsverhältnis. Bei Anführung der Entscheidungen 5 Ob 45/72 und 6 Ob 731/78 handelt es sich offensichtlich um Fehlzitate; das trifft auch auf die Entscheidung HS 13.001 zu, welche ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Losungswort sowie ein Festgeldkonto und ein Wertpapierkonto betroffen hat.Die Revision ist schon deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil zu den hier in Zusammenhang mit dem Abschluß von Bausparverträgen durch einen gesetzlichen Vertreter im Namen minderjähriger Kinder zu lösenden Rechtsfragen eine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Soweit sich die von den Vorinstanzen herangezogene Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien EFSlg 54.174 auf eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes berufen hat (JBl 1977, 600 = NZ 1978, 11; 5 Ob 45/72; 6 Ob 731/78; 7 Ob 695/81 = HS 13.001), ist nur die erstgenannte Entscheidung einschlägig; in ihr wurde aber lediglich - im Anschluß an Avancini (Das Sparbuch im österreichischen Recht 42) und ZBl 1934/243 - ausgesprochen, daß Bausparbriefe keine Sparurkunden wie Sparbücher, also keine Wertpapiere sind, sondern lediglich Beweisurkunden über das zwischen dem Sparer und seinem Vertragspartner bestehende Rechtsverhältnis. Bei Anführung der Entscheidungen 5 Ob 45/72 und 6 Ob 731/78 handelt es sich offensichtlich um Fehlzitate; das trifft auch auf die Entscheidung HS 13.001 zu, welche ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Losungswort sowie ein Festgeldkonto und ein Wertpapierkonto betroffen hat.
Die Revision ist auch berechtigt.
Im vorliegenden Fall geht es um Bausparverträge, die der Beklagte noch vor dem Inkrafttreten des KindG BGBl 1977/403 (1.1.1978) als gemäß § 147 ABGB (aF) alleiniger Vertreter seiner ehelichen Kinder und als deren Vermögensverwalter mit der Stellung eines Vormundes (Pichler in ÖA 1983, 89) im Namen der Kinder mit der Bausparkasse G***** registrierte Genossenschaft mbH, S*****, geschlossen hat; das ergibt sich schon aus der Außerstreitstellung, wonach der Beklagte die Steuerbegünstigung (hier: Prämienbegünstigung) des § 108 EStG 1972 BGBl 440 in Anspruch genommen hat, welche aber eine Vertragslaufzeit von mindestens sechs Jahren zur Voraussetzung hatte.Im vorliegenden Fall geht es um Bausparverträge, die der Beklagte noch vor dem Inkrafttreten des KindG BGBl 1977/403 (1.1.1978) als gemäß Paragraph 147, ABGB (aF) alleiniger Vertreter seiner ehelichen Kinder und als deren Vermögensverwalter mit der Stellung eines Vormundes (Pichler in ÖA 1983, 89) im Namen der Kinder mit der Bausparkasse G***** registrierte Genossenschaft mbH, S*****, geschlossen hat; das ergibt sich schon aus der Außerstreitstellung, wonach der Beklagte die Steuerbegünstigung (hier: Prämienbegünstigung) des Paragraph 108, EStG 1972 Bundesgesetzblatt 440 in Anspruch genommen hat, welche aber eine Vertragslaufzeit von mindestens sechs Jahren zur Voraussetzung hatte.
Ein Bausparvertrag ist ein kombinierter Spar- und Kreditvertrag, bei welchem der Sparverpflichtung des Bausparers (hier: der Kläger als Kinder des Beklagten) die Verpflichtung der Bausparkasse zur Gewährung eines Kredites gegenübersteht (Odelga in BankArch 1966, 95 f); er kommt dadurch zustande, daß der Interessent an eine Bausparkasse den Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages stellt und die Bausparkasse die Annahme dieses Antrages bestätigt (Odelga aaO 98; Hermann in Krasensky-FS 1968, 487). Der Inhalt eines Bausparvertrages bestimmt sich in der Regel nach den allgemeinen Spar- und Darlehensbedingungen der Bausparkasse (§ 118 VAG 1931, abgedruckt in Haschek-Braumann-Doralt-Csoklich, Österreichisches Bank- und Börserecht 139 ff). Danach kann der Bausparer den Vertrag jederzeit durch Kündigung auflösen (Hermann aaO).Ein Bausparvertrag ist ein kombinierter Spar- und Kreditvertrag, bei welchem der Sparverpflichtung des Bausparers (hier: der Kläger als Kinder des Beklagten) die Verpflichtung der Bausparkasse zur Gewährung eines Kredites gegenübersteht (Odelga in BankArch 1966, 95 f); er kommt dadurch zustande, daß der Interessent an eine Bausparkasse den Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages stellt und die Bausparkasse die Annahme dieses Antrages bestätigt (Odelga aaO 98; Hermann in Krasensky-FS 1968, 487). Der Inhalt eines Bausparvertrages bestimmt sich in der Regel nach den allgemeinen Spar- und Darlehensbedingungen der Bausparkasse (Paragraph 118, VAG 1931, abgedruckt in Haschek-Braumann-Doralt-Csoklich, Österreichisches Bank- und Börserecht 139 ff). Danach kann der Bausparer den Vertrag jederzeit durch Kündigung auflösen (Hermann aaO).
Es wurde daher auch schon ausgesprochen, daß der Umstand, daß ein Bausparvertrag auf den Namen eines Minderjährigen lautet, in der Regel ein Indiz dafür sein wird, daß es sich möglicherweise um Vermögen des Kindes handelt (SZ 57/10); es kann aber auch sein, daß die vom Vater namens der Kinder abgeschlossenen Bausparverträge nur dessen eigener Vermögensbildung unter Inanspruchnahme der hiefür vorgesehenen Steuerbegünstigung dienen sollten. Im ersten Fall - also bei Abschluß der Bausparverträge auf den Namen der damals etwa ein, vier und sechs Jahre alten Kläger mit dem Rechtsfolgewillen des Beklagten, daß die angesparten Guthaben auch wirklich Kindesvermögen sein sollen,- hätte es aber, weil ja der Vater die Einzahlungen aus seinem eigenen Einkommen leisten wollte und auch geleistet hat, im Innenverhältnis zwischen ihm und den Kindern noch eines weiteren Rechtsgrundes in Form eines Rechtsgeschäftes bedurft, mit dem er sich ihnen gegenüber zur Leistung der Mindestpflichtsparbeiträge verbunden hätte (5 Ob 737/82, insoweit von der Veröffentlichung in EFSlg 43.405 nicht umfaßt). Hiefür waren jedoch die Kinder nicht wirksam vertreten, so daß ein nach § 271 ABGB zu beurteilendes Insichgeschäft des Beklagten vorgelegen wäre (EFSlg 43.405). Danach ist bei sonstiger Ungültigkeit und Unwirksamkeit des Geschäftes die Bestellung eines Kollisionskurators geboten, wenn eine Interessenkollision zwischen gesetzlichem Vertreter und dem Minderjährigen zu befürchten ist (Dullinger aaO 205; Fenyves in Ruppe, HdB der Familienverträge2, 85 und 89, je mwH). Letzteres ist aber jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Vertretungshandlung dem Pflegebefohlenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, also bei einer (reinen) Schenkung (Fenyves aaO 85). Nur bei Annahme einer Schenkungsabsicht des Beklagten könnten daher die Rechte aus den Bausparverträgen und das Verfügungsrecht über die vom Beklagten aus seinem Vermögen der Bausparkasse eingezahlten Gelder den damals minderjährigen Klägern zugekommen sein. Dabei hätte aber der Beklagte nicht nur beim Abschluß der Bausparverträge, sondern auch noch bei jeder Einzahlung die Absicht haben müssen, unentgeltlich Vermögenswerte auf die Kläger zu übertragen (5 Ob 737/82). In diesem Fall wären § 943 ABGB und § 1 Abs 1 lit d NZwG entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kein Hindernis für die Wirksamkeit der Schenkung, wäre doch die "wirkliche Übergabe" im Sinne des § 943 ABGB bzw die Heilung dieses Formmangels durch nachträgliche Erfüllung, nämlich durch die Einzahlungen (Überweisungen) des Beklagten auf die Bausparkonten der Kläger eingetreten (vgl Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 943; SZ 23/59; SZ 24/347).Es wurde daher auch schon ausgesprochen, daß der Umstand, daß ein Bausparvertrag auf den Namen eines Minderjährigen lautet, in der Regel ein Indiz dafür sein wird, daß es sich möglicherweise um Vermögen des Kindes handelt (SZ 57/10); es kann aber auch sein, daß die vom Vater namens der Kinder abgeschlossenen Bausparverträge nur dessen eigener Vermögensbildung unter Inanspruchnahme der hiefür vorgesehenen Steuerbegünstigung dienen sollten. Im ersten Fall - also bei Abschluß der Bausparverträge auf den Namen der damals etwa ein, vier und sechs Jahre alten Kläger mit dem Rechtsfolgewillen des Beklagten, daß die angesparten Guthaben auch wirklich Kindesvermögen sein sollen,- hätte es aber, weil ja der Vater die Einzahlungen aus seinem eigenen Einkommen leisten wollte und auch geleistet hat, im Innenverhältnis zwischen ihm und den Kindern noch eines weiteren Rechtsgrundes in Form eines Rechtsgeschäftes bedurft, mit dem er sich ihnen gegenüber zur Leistung der Mindestpflichtsparbeiträge verbunden hätte (5 Ob 737/82, insoweit von der Veröffentlichung in EFSlg 43.405 nicht umfaßt). Hiefür waren jedoch die Kinder nicht wirksam vertreten, so daß ein nach Paragraph 271, ABGB zu beurteilendes Insichgeschäft des Beklagten vorgelegen wäre (EFSlg 43.405). Danach ist bei sonstiger Ungültigkeit und Unwirksamkeit des Geschäftes die Bestellung eines Kollisionskurators geboten, wenn eine Interessenkollision zwischen gesetzlichem Vertreter und dem Minderjährigen zu befürchten ist (Dullinger aaO 205; Fenyves in Ruppe, HdB der Familienverträge2, 85 und 89, je mwH). Letzteres ist aber jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Vertretungshandlung dem Pflegebefohlenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, also bei einer (reinen) Schenkung (Fenyves aaO 85). Nur bei Annahme einer Schenkungsabsicht des Beklagten könnten daher die Rechte aus den Bausparverträgen und das Verfügungsrecht über die vom Beklagten aus seinem Vermögen der Bausparkasse eingezahlten Gelder den damals minderjährigen Klägern zugekommen sein. Dabei hätte aber der Beklagte nicht nur beim Abschluß der Bausparverträge, sondern auch noch bei jeder Einzahlung die Absicht haben müssen, unentgeltlich Vermögenswerte auf die Kläger zu übertragen (5 Ob 737/82). In diesem Fall wären Paragraph 943, ABGB und Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kein Hindernis für die Wirksamkeit der Schenkung, wäre doch die "wirkliche Übergabe" im Sinne des Paragraph 943, ABGB bzw die Heilung dieses Formmangels durch nachträgliche Erfüllung, nämlich durch die Einzahlungen (Überweisungen) des Beklagten auf die Bausparkonten der Kläger eingetreten vergleiche Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 943,; SZ 23/59; SZ 24/347).
Das beiderseitige, gegensätzliche Vorbringen über den mit dem Abschluß der Bausparverträge und den Einzahlungen des Beklagten auf die Bausparkonten tatsächlich verfolgten Zweck (reine Vermögensbildung für die Kinder, also Schenkungsabsicht oder nicht), kann daher nicht ungeprüft bleiben; die Rechtssache ist noch nicht spruchreif, so daß dem Aufhebungsantrag der Revision stattzugeben war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.