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Rechtssatz RS0010931

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010931

Geschäftszahl

4Ob562/91; 6Ob599/94; 3Ob14/99a

Entscheidungsdatum

28.02.2000

Norm

ABGB §371 B
ABGB §983
KWG 1979 §2 Abs2 Z1
VAG §118

Rechtssatz

Ein Bausparvertrag ist ein kombinierter Sparvertrag und Kreditvertrag, bei welchem der Sparverpflichtung des Bausparers die Verpflichtung der Bausparkasse zur Gewährung eines Kredites gegenübersteht; er kommt dadurch zustande, daß der Interessent an eine Bausparkasse den Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages stellt und die Bausparkasse die Annahme dieses Antrages bestätigt. Der Inhalt eines Bausparvertrages bestimmt sich in der Regel nach den allgemeinen Spar- und Darlehensbedingungen der Bausparkasse (Paragraph 118, VAG 1931). Danach kann der Bausparer den Vertrag jederzeit durch Kündigung auflösen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 562/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 562/91
    Veröff: ÖBA 1992,274 (Iro) = EFSlg 28/9 = SZ 64/145
  • 6 Ob 599/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 6 Ob 599/94
  • 3 Ob 14/99a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 14/99a
    nur: Ein Bausparvertrag ist ein kombinierter Sparvertrag und Kreditvertrag, bei welchem der Sparverpflichtung des Bausparers die Verpflichtung der Bausparkasse zur Gewährung eines Kredites gegenübersteht; er kommt dadurch zustande, daß der Interessent an eine Bausparkasse den Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages stellt und die Bausparkasse die Annahme dieses Antrages bestätigt. Der Inhalt eines Bausparvertrages bestimmt sich in der Regel nach den allgemeinen Spar- und Darlehensbedingungen der Bausparkasse (§ 118 VAG 1931). (T1); Veröff: SZ 73/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010931

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00562_9100000_001