Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise gerechtfertigt.
Mit der Einantwortung werden die Erben ex lege Miteigentümer der körperlichen Nachlaßsachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (SZ 63/30; 1 Ob 527/93 = ecolex 1993, 460; Welser in Rummel2, Rz 1 f zu § 550 ABGB; Aicher-Ostheim, OHG und Erbengemeinschaft in ÖJZ 1981, 252 ff, 255; Prochnig, Die Erbteilung in NZ 1956, 6 f). Die Aufteilung dieses gemeinsamen Nachlasses durch Zuweisung an die einzelnen Miterben ist im ABGB nicht geregelt; sie erfolgt regelmäßig nach den Bestimmungen über die Aufhebung einer Vermögensgemeinschaft. Die Aufhebung dieser Miteigentumsgemeinschaft an körperlichen Nachlaßsachen erfolgt durch entweder real, etwa durch Änderung in den ideellen Anteilen, oder civil vorzunehmende (SZ 63/30; Welser aaO Rz 3 zu § 550 ABGB; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 393) Erbteilung und diese wieder einvernehmlich durch einstimmiges, gerichtliches (§§ 170 f AußStrG) oder außergerichtliches Erbteilungsübereinkommen oder durch Erbteilungsklage. Anders verhält es sich mit Nachlaßforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlaßforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlaßforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iS der §§ 888 f ABGB (SZ 17/97; GlUNF 4.798; GlU 15.825; Welser aaO Rz 2 zu § 550 ABGB mwN; Eccher in Schwimann, Rz 2 zu § 550 ABGB; Kralik aaO 338 mwN in FN 2; Koziol-Welser, Grundriß9 II 402), die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluß der Nachlaßabhandlung und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, worin die den einzelnen Miterben zustehenden Anteile ihnen auf Grund ihrer Erbteile zuzuweisen sind, geltend gemacht werden können (Weiß in Klang2 III 167). Unteilbare Nachlaßforderungen mehrerer Miterben sind dagegen Gesamthandforderungen (Welser aaO Rz 2 zu § 550 ABGB) und nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentums (§§ 825 ff ABGB) in der Weise zu teilen, wie es für körperliche Nachlaßsachen dargestellt wurde. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn wie hier nur ein Teil des behaupteten gemeinsamen Vermögens der Erbengemeinschaft geteilt werden soll und der Kläger behauptet, keine Erbteilungsklage anzubringen.Mit der Einantwortung werden die Erben ex lege Miteigentümer der körperlichen Nachlaßsachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (SZ 63/30; 1 Ob 527/93 = ecolex 1993, 460; Welser in Rummel2, Rz 1 f zu Paragraph 550, ABGB; Aicher-Ostheim, OHG und Erbengemeinschaft in ÖJZ 1981, 252 ff, 255; Prochnig, Die Erbteilung in NZ 1956, 6 f). Die Aufteilung dieses gemeinsamen Nachlasses durch Zuweisung an die einzelnen Miterben ist im ABGB nicht geregelt; sie erfolgt regelmäßig nach den Bestimmungen über die Aufhebung einer Vermögensgemeinschaft. Die Aufhebung dieser Miteigentumsgemeinschaft an körperlichen Nachlaßsachen erfolgt durch entweder real, etwa durch Änderung in den ideellen Anteilen, oder civil vorzunehmende (SZ 63/30; Welser aaO Rz 3 zu Paragraph 550, ABGB; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 393) Erbteilung und diese wieder einvernehmlich durch einstimmiges, gerichtliches (Paragraphen 170, f AußStrG) oder außergerichtliches Erbteilungsübereinkommen oder durch Erbteilungsklage. Anders verhält es sich mit Nachlaßforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlaßforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlaßforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iS der Paragraphen 888, f ABGB (SZ 17/97; GlUNF 4.798; GlU 15.825; Welser aaO Rz 2 zu Paragraph 550, ABGB mwN; Eccher in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 550, ABGB; Kralik aaO 338 mwN in FN 2; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch zwei 402), die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluß der Nachlaßabhandlung und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, worin die den einzelnen Miterben zustehenden Anteile ihnen auf Grund ihrer Erbteile zuzuweisen sind, geltend gemacht werden können (Weiß in Klang2 römisch drei 167). Unteilbare Nachlaßforderungen mehrerer Miterben sind dagegen Gesamthandforderungen (Welser aaO Rz 2 zu Paragraph 550, ABGB) und nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentums (Paragraphen 825, ff ABGB) in der Weise zu teilen, wie es für körperliche Nachlaßsachen dargestellt wurde. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn wie hier nur ein Teil des behaupteten gemeinsamen Vermögens der Erbengemeinschaft geteilt werden soll und der Kläger behauptet, keine Erbteilungsklage anzubringen.
Es stellt sich daher die Frage, ob Gegenstand des klägerischen Teilungsbegehrens auch teilbare Forderungen sind. Maßgeblich ist nicht die Teilbarkeit im buchstäblichen Sinn, sondern im Rechtssinn (RZ 1970, 124). Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist. Die Leistung ist im allgemeinen dann teilbar - wobei aber naturgemäß vorrangig Sinn und Zweck der jeweils auszulegenden Erklärung (des Gesetzgebers oder der Parteien) zu berücksichtigen sind - wenn sie sich, wie zB bei Geldschulden (Gamerith in Rummel2, Rz 1 zu § 889 ABGB), in Teilleistungen zerlegen läßt, die von der Gesamtleistung nur in der Größe, nicht in der Beschaffenheit verschieden sind, sodaß ihr Wert im entsprechenden Verhältnis zu ihrer Größe steht, wenn sie sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen läßt (Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 22) und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Bezogen auf die vom Kläger mit seinen Begehren angestrebte reale Vermögensteilung ergibt sich damit folgendes:Es stellt sich daher die Frage, ob Gegenstand des klägerischen Teilungsbegehrens auch teilbare Forderungen sind. Maßgeblich ist nicht die Teilbarkeit im buchstäblichen Sinn, sondern im Rechtssinn (RZ 1970, 124). Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist. Die Leistung ist im allgemeinen dann teilbar - wobei aber naturgemäß vorrangig Sinn und Zweck der jeweils auszulegenden Erklärung (des Gesetzgebers oder der Parteien) zu berücksichtigen sind - wenn sie sich, wie zB bei Geldschulden (Gamerith in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 889, ABGB), in Teilleistungen zerlegen läßt, die von der Gesamtleistung nur in der Größe, nicht in der Beschaffenheit verschieden sind, sodaß ihr Wert im entsprechenden Verhältnis zu ihrer Größe steht, wenn sie sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen läßt (Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 22) und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Bezogen auf die vom Kläger mit seinen Begehren angestrebte reale Vermögensteilung ergibt sich damit folgendes:
a) Die Darlehensforderungen der Erblasserin von 200.000 S gegen die Zweitbeklagte und der Verlassenschaft von 10.000 S gegen die Enkeltochter der Erblasserin sind teilbare Forderungen, die mit Rechtskraft der Einantwortung bereits geteilt sind und sich daher einer neuerlichen Teilung durch Gerichtsurteil entziehen, weil insoweit keine Erbengemeinschaft mehr besteht. In diesem Umfang ist die Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen.
b) Weiters begehrt der Kläger die Realteilung von auf zwei Bankkonten erliegenden Guthaben, in Ansehung derer nach dem Beschluß des Verlaßgerichtes eine gemeinsame Verfügungsberechtigung der drei Miterben besteht. Einer von Seiten der Bank wohl wünschenswerten Alleinverfügungsberechtigung jedes Kontoinhabers bei einem Gemeinschaftskonto (Punkt 3. Abs 2 der AGBKr; vgl dazu auch Gamerith aaO Rz 4 zu § 892 ABGB) ist durch diesen Gerichtsbeschluß die Grundlage entzogen. Es handelt sich vielmehr um sogenannte "Und-Konti". Bezüglich eines Kontos entspricht die gemeinsame Verfügungsberechtigung dem für die Gemeinschaft geltenden § 848 Satz 2 und 3 ABGB, wonach die Forderungen der Gemeinschaft Gesamthandforderungen iS des § 890 ABGB sind (BankArch 1988, 160 mit Anm von Iro). Die Bank muß daher nur allen zusammen leisten; ein einzelner der mehreren Kontoinhaber kann über die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Guthabensforderung am Konto allein nicht verfügen (Iro in Avancini-Iro-Koziol, Österr. Bankvertragsrechtb) Weiters begehrt der Kläger die Realteilung von auf zwei Bankkonten erliegenden Guthaben, in Ansehung derer nach dem Beschluß des Verlaßgerichtes eine gemeinsame Verfügungsberechtigung der drei Miterben besteht. Einer von Seiten der Bank wohl wünschenswerten Alleinverfügungsberechtigung jedes Kontoinhabers bei einem Gemeinschaftskonto (Punkt 3. Absatz 2, der AGBKr; vergleiche dazu auch Gamerith aaO Rz 4 zu Paragraph 892, ABGB) ist durch diesen Gerichtsbeschluß die Grundlage entzogen. Es handelt sich vielmehr um sogenannte "Und-Konti". Bezüglich eines Kontos entspricht die gemeinsame Verfügungsberechtigung dem für die Gemeinschaft geltenden Paragraph 848, Satz 2 und 3 ABGB, wonach die Forderungen der Gemeinschaft Gesamthandforderungen iS des Paragraph 890, ABGB sind (BankArch 1988, 160 mit Anmerkung von Iro). Die Bank muß daher nur allen zusammen leisten; ein einzelner der mehreren Kontoinhaber kann über die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Guthabensforderung am Konto allein nicht verfügen (Iro in Avancini-Iro-Koziol, Österr. Bankvertragsrecht
I Rz 4/98 und FN 123 f; vgl dazu auch Hofmeister in Schwimann, Rz 3 zu §§ 848, 848 a ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 6 zu § 890 ABGB mwN). Ungeachtet der Tatsache, daß es sich beim Anspruch eines der mehreren Kontoinhaber gegen die Bank auf Auszahlung des Guthabens um eine Geldforderung handelt, stehen daher der Annahme einer teilbaren Forderung im obigen Sinn wegen der fehlenden Alleinverfügungsberechtigung jedes einzelnen über das Konto verfügungsberechtigten Miterben rechtliche Hindernisse entgegen. Der Einwand der Unzeit wurde insofern nicht näher ausgeführt, sodaß in diesem Umfang in Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz das Ersturteil wieder herzustellen ist.römisch eins Rz 4/98 und FN 123 f; vergleiche dazu auch Hofmeister in Schwimann, Rz 3 zu Paragraphen 848, 848, a ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 6 zu Paragraph 890, ABGB mwN). Ungeachtet der Tatsache, daß es sich beim Anspruch eines der mehreren Kontoinhaber gegen die Bank auf Auszahlung des Guthabens um eine Geldforderung handelt, stehen daher der Annahme einer teilbaren Forderung im obigen Sinn wegen der fehlenden Alleinverfügungsberechtigung jedes einzelnen über das Konto verfügungsberechtigten Miterben rechtliche Hindernisse entgegen. Der Einwand der Unzeit wurde insofern nicht näher ausgeführt, sodaß in diesem Umfang in Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz das Ersturteil wieder herzustellen ist.
c) Gleiches gilt für die begehrte Teilung der Sparbücher. Gemäß § 18 Abs 7 KWG dürfen Auszahlungen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Um das auch hier bestehende rechtliche Hindernis der durch das Verlaßgericht auch hier angeordneten gemeinsamen Verfügungsberechtigung über die Sparurkunden und damit die Sparguthaben zu beseitigen, bedarf es gleichfalls der gerichtlichen Teilung. Der rechtliche Charakter der vorliegenden Sparurkunden iS des Wertpapierrechts (vgl dazu Avancini, Die Sparurkunde aus zivil- und strafrechtlicher Sicht in ÖJZ 1986, 353 ff) kann dabei hier auf sich beruhen.c) Gleiches gilt für die begehrte Teilung der Sparbücher. Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, KWG dürfen Auszahlungen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Um das auch hier bestehende rechtliche Hindernis der durch das Verlaßgericht auch hier angeordneten gemeinsamen Verfügungsberechtigung über die Sparurkunden und damit die Sparguthaben zu beseitigen, bedarf es gleichfalls der gerichtlichen Teilung. Der rechtliche Charakter der vorliegenden Sparurkunden iS des Wertpapierrechts vergleiche dazu Avancini, Die Sparurkunde aus zivil- und strafrechtlicher Sicht in ÖJZ 1986, 353 ff) kann dabei hier auf sich beruhen.
d) Zur angestrebten Teilung des Guthabens bei einer Bausparkasse, Bausparkonto ... kann noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Im Bausparvertrag - einem kombinierten Spar- und Kreditvertrag (SZ 64/145 = EFSlg XXVIII/9 = BankArch 1992, 274 mit Anm von Iro; Odelga in BankArch 1966, 92 ff, 95 ff) - erlangt der Sparer das Recht, daß ihm nach Leistung bestimmter Ansparbeträge in die Zuteilungsmasse der Bausparkasse (Mindestsparbetrag) und Ablauf einer vereinbarten Mindestsparzeit sein Sparguthaben ausbezahlt und ein Darlehen gewährt wird; beide Beträge zusammen ergeben die sogenannte Vertragssumme, deren Zuteilung unter Beachtung einer bestimmten Zuteilungsreihenfolge auf Antrag des Bausparers erfolgt. Das langfristig unkündbare Tilgungsdarlehen kann nur für bestimmte Zwecke in Anspruch genommen werden und ist mit einem begünstigten Zinssatz versehen (§ 112 VAG 1931 idF BGBl 1982/645 und 1986/325 - das erst mit 1.Jänner 1994 in Kraft getretene BausparkassenG, Art III des FinanzmarktanpassungsG 1993 BGBl 1993/532 ist hier noch unanwendbar; BankArch 1992, 829; Nowotny in RdW 1987, 218 f; Laurer in Fremuth-Laurer-Pötzlberger-Ruess, Handkommentar zum Kreditwesengesetz, Rz 13 zu § 2 KWG). Der Inhalt des Bausparvertrages richtet sich in der Regel nach den allgemeinen Spar- und Darlehensbedingungen der Bausparkasse (§ 118 VAG 1931). Im vorliegenden Fall muß erst der Inhalt des dem Konto zugrunde liegenden Bausparvertrages einschließlich der allfälligen Möglichkeit und den Voraussetzungen zur Auflösung des Bausparvertrages und Fälligstellung der angesparten Beträge beim Tod des Bausparers sowie einer allfälligen Vertragsfortsetzung durch Erben festgestellt werden, um die Frage der Teilbarkeit der gesamten Leistungen, wozu auch die mögliche zweckgebundene Darlehensgewährung gehört, sicher beurteilen zu können.d) Zur angestrebten Teilung des Guthabens bei einer Bausparkasse, Bausparkonto ... kann noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Im Bausparvertrag - einem kombinierten Spar- und Kreditvertrag (SZ 64/145 = EFSlg XXVIII/9 = BankArch 1992, 274 mit Anmerkung von Iro; Odelga in BankArch 1966, 92 ff, 95 ff) - erlangt der Sparer das Recht, daß ihm nach Leistung bestimmter Ansparbeträge in die Zuteilungsmasse der Bausparkasse (Mindestsparbetrag) und Ablauf einer vereinbarten Mindestsparzeit sein Sparguthaben ausbezahlt und ein Darlehen gewährt wird; beide Beträge zusammen ergeben die sogenannte Vertragssumme, deren Zuteilung unter Beachtung einer bestimmten Zuteilungsreihenfolge auf Antrag des Bausparers erfolgt. Das langfristig unkündbare Tilgungsdarlehen kann nur für bestimmte Zwecke in Anspruch genommen werden und ist mit einem begünstigten Zinssatz versehen (Paragraph 112, VAG 1931 in der Fassung BGBl 1982/645 und 1986/325 - das erst mit 1.Jänner 1994 in Kraft getretene BausparkassenG, Artikel römisch drei, des FinanzmarktanpassungsG 1993 BGBl 1993/532 ist hier noch unanwendbar; BankArch 1992, 829; Nowotny in RdW 1987, 218 f; Laurer in Fremuth-Laurer-Pötzlberger-Ruess, Handkommentar zum Kreditwesengesetz, Rz 13 zu Paragraph 2, KWG). Der Inhalt des Bausparvertrages richtet sich in der Regel nach den allgemeinen Spar- und Darlehensbedingungen der Bausparkasse (Paragraph 118, VAG 1931). Im vorliegenden Fall muß erst der Inhalt des dem Konto zugrunde liegenden Bausparvertrages einschließlich der allfälligen Möglichkeit und den Voraussetzungen zur Auflösung des Bausparvertrages und Fälligstellung der angesparten Beträge beim Tod des Bausparers sowie einer allfälligen Vertragsfortsetzung durch Erben festgestellt werden, um die Frage der Teilbarkeit der gesamten Leistungen, wozu auch die mögliche zweckgebundene Darlehensgewährung gehört, sicher beurteilen zu können.
e) Zur angestrebten Teilung des Guthabens bei der Creditanstalt-Bankverein "Depot-Nr ..." kann gleichfalls noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Gegenstand der Teilung ist möglicherweise kein (Giro)Konto, sondern ein Wertpapierdepot; dies entspräche auch dem Inhalt der Klagebeantwortung (ON 2 AS 12) und wird vom Erstrichter zu prüfen sein. Wertpapiere sind real - und nur dies ist hier zu prüfen - teilbar, falls eine Stückelung möglich ist (Thomas in Palandt, BGB53 Anm 3 zu § 752 BGB; Aderhold in Handkommentar zum BGB9 Rz 3 zu § 752 BGB).e) Zur angestrebten Teilung des Guthabens bei der Creditanstalt-Bankverein "Depot-Nr ..." kann gleichfalls noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Gegenstand der Teilung ist möglicherweise kein (Giro)Konto, sondern ein Wertpapierdepot; dies entspräche auch dem Inhalt der Klagebeantwortung (ON 2 AS 12) und wird vom Erstrichter zu prüfen sein. Wertpapiere sind real - und nur dies ist hier zu prüfen - teilbar, falls eine Stückelung möglich ist (Thomas in Palandt, BGB53 Anmerkung 3 zu Paragraph 752, BGB; Aderhold in Handkommentar zum BGB9 Rz 3 zu Paragraph 752, BGB).
Zutreffend erkannte der Erstrichter, daß die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthalten muß (MietSlg 38.046/11, 36.056; SZ 33/8 ua; Gamerith aaO Rz 5 zu § 841 ABGB; Hofmeister aaO Rz 11 zu § 841 ABGB). Enthält sie keinen Teilungsvorschlag, so darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das keinen Teilungsvorschlag enthaltende Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen, der die durch den vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung mit entsprechender Bedachtnahme auf §§ 841 bis 847 ABGB unter Zuziehung der Beteiligten auszuführen hat (MietSlg 38/11; Hofmeister aaO Rz 11 zu § 841 ABGB).Zutreffend erkannte der Erstrichter, daß die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthalten muß (MietSlg 38.046/11, 36.056; SZ 33/8 ua; Gamerith aaO Rz 5 zu Paragraph 841, ABGB; Hofmeister aaO Rz 11 zu Paragraph 841, ABGB). Enthält sie keinen Teilungsvorschlag, so darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das keinen Teilungsvorschlag enthaltende Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder dem Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen, der die durch den vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung mit entsprechender Bedachtnahme auf Paragraphen 841 bis 847 ABGB unter Zuziehung der Beteiligten auszuführen hat (MietSlg 38/11; Hofmeister aaO Rz 11 zu Paragraph 841, ABGB).
In Ansehung der angestrebten Teilung von Darlehensforderungen ist die Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen, in Ansehung der angestrebten Teilung von Guthaben aus zwei Konten sowie der Sparbücher ist in Abänderung des Berufungsurteiles die Entscheidung erster Instanz wieder herzustellen; im übrigen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2, 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 392, Absatz 2, 52, Absatz 2, 50, ZPO.
Die an die erste Instanz gerichtete Revisionsbeantwortung des Erstbeklagten langte erst nach Fristablauf beim Obersten Gerichtshof ein und ist deshalb zurückzuweisen.