Rechtssatz RS0048063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048063
Entscheidungsdatum
17.10.2007
Rechtssatz
Schließt der Erziehungsberechtigte im Namen des Kindes einen Bausparvertrag und liegt seine Schenkungsabsicht auch bei Zahlung jeder einzelner Prämie aus seinem Vermögen vor, sind § 943 ABGB und § 1 Abs 1 lit d NZwG kein Hindernis für die Wirksamkeit der Schenkung, wäre doch die "wirkliche Übergabe" im Sinne des § 943 ABGB bzw die Heilung dieses Formmangels durch nachträgliche Erfüllung, nämlich durch die Einzahlungen (Überweisungen) des Beklagten auf das Bausparkonto eingetreten.Schließt der Erziehungsberechtigte im Namen des Kindes einen Bausparvertrag und liegt seine Schenkungsabsicht auch bei Zahlung jeder einzelner Prämie aus seinem Vermögen vor, sind Paragraph 943, ABGB und Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG kein Hindernis für die Wirksamkeit der Schenkung, wäre doch die "wirkliche Übergabe" im Sinne des Paragraph 943, ABGB bzw die Heilung dieses Formmangels durch nachträgliche Erfüllung, nämlich durch die Einzahlungen (Überweisungen) des Beklagten auf das Bausparkonto eingetreten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 562/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 562/91
Veröff: SZ 64/145 = EFSlg XXVIII/9 = ÖBA 1992/274 (Iro)
- 5 Ob 294/01y
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 294/01y
Vgl auch
- 7 Ob 222/07h
Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 222/07h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048063
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00562_9100000_004