Rechtssatz RS0030827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030827
Entscheidungsdatum
18.01.1978
Rechtssatz
Wurde die Verjährung hinsichtlich des Ersatzanspruches für die Gesamttätigkeit der Aushilfskraft gemäß § 1497 ABGB unterbrochen, kann die Verjährungseinrede nicht durchgreifen, wenn mehr als drei Jahre nach dem Unfall diese Tätigkeit konkretisiert wird.Wurde die Verjährung hinsichtlich des Ersatzanspruches für die Gesamttätigkeit der Aushilfskraft gemäß Paragraph 1497, ABGB unterbrochen, kann die Verjährungseinrede nicht durchgreifen, wenn mehr als drei Jahre nach dem Unfall diese Tätigkeit konkretisiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030827
Dokumentnummer
JJR_19780118_OGH0002_0080OB00187_7700000_001