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Rechtssatz RS0031261

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031261

Geschäftszahl

2Ob598/94; 5Ob9/13d; 5Ob180/17g

Entscheidungsdatum

13.02.2018

Norm

ABGB §1020
EVHGB Art6 Nr11

Rechtssatz

Ein Widerrufsverzicht setzt voraus, dass mit der Bevollmächtigung ein über die Geschäftsbesorgung für den Machtgeber hinausreichender Zweck erreicht werden soll; auch muss die Unwiderruflichkeit zeitlich begrenzt sein. Aber auch im Falle einer zulässigen Vereinbarung des Widerrufsverzichtes bleibt dem Geschäftsherrn das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund gewahrt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 598/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 598/94
  • 5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit: Die Erteilung eines „unbefristeten“ Auftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich. Diese Wirkung ist daran zu messen, ob sie durch ein Interesse der Kreditgeberin, die an der Unwiderruflichkeit festhält, ausreichend sachlich zu rechtfertigen ist. (T1)
  • 5 Ob 180/17g
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 180/17g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0020OB00598_9400000_001