Rechtssatz RS0031261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031261
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Norm
ABGB §1020
EVHGB Art6 Nr11
Rechtssatz
Ein Widerrufsverzicht setzt voraus, dass mit der Bevollmächtigung ein über die Geschäftsbesorgung für den Machtgeber hinausreichender Zweck erreicht werden soll; auch muss die Unwiderruflichkeit zeitlich begrenzt sein. Aber auch im Falle einer zulässigen Vereinbarung des Widerrufsverzichtes bleibt dem Geschäftsherrn das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund gewahrt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 598/94
Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 598/94
- 5 Ob 9/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit: Die Erteilung eines „unbefristeten“ Auftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich. Diese Wirkung ist daran zu messen, ob sie durch ein Interesse der Kreditgeberin, die an der Unwiderruflichkeit festhält, ausreichend sachlich zu rechtfertigen ist. (T1)
- 5 Ob 180/17g
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 180/17g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031261
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0020OB00598_9400000_001